Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Missbrauch und Abhängigkeit von Alkohol

23. Oktober 2013, aktualisiert am 23. Oktober 2013 | Kommentar schreiben

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Allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, eine Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille zu erreichen, kann eine Tatsache sein, die die Annahme von Alkoholmissbrauch bei Eignungszweifeln begründen kann!

Die Fahrerlaubnisbehörde darf also ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordern, wenn z. B. eine Rückrechnung ergibt, dass eine Blutalkoholkonzentration über 2 Promille erreicht wurde. Es ist nicht erforderlich, dass das Delikt mit 2 Promille begangen wurde. Gemäß § 13 Nr. 2 a) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist nämlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, „wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen“. Dies hat u. a. das VG Gelsenkirchen in einem Beschluss vom 15. August 2013 festgestellt (7 L 827/11, Randnummern 10 ff.):

[Rdnr. 10] Auch das beschließende Gericht hat mehrfach entschieden, dass allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, eine BAK von über 2 Promille zu erreichen, eine Tatsache ist, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen kann.

[Rdnr. 11] Vgl. Beschlüsse vom 11. März 2009 – 7 L 142/09 -,19. Juni 2007 – 7 L 556/07 – und 22. Juli 2005 – 7 L 916/05 -; Urteil vom 10. März 1999 – 7 K 2796/98 -.

[Rdnr. 12] Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist davon auszugehen, dass Personen mit derartig hohen Blutalkoholkonzentrationen deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören und regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden.

[Rdnr. 13] Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 1995 – 11 C 34.94 -, DVBl 1996, 165, OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2006, a.a.O.

[Rdnr. 14] Dabei kommt es bei so hohen Blutalkoholkonzentrationen nicht darauf an, ob der Betreffende Ausfallerscheinungen zeigt oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass Personen mit sozial angepasstem Trinkverhalten gar nicht in der Lage sind, entsprechende Alkoholmengen zu sich zu nehmen.

Im Ergebnis darf die Behörde im Falle der rechtmäßigen Gutachtenaufforderung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen, § 11 Abs. 8 FeV.


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