Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Besonderes Verwaltungsrecht - Übersicht  5. Sozialrecht

Leistungsausschluss nach dem SGB II für Unionsbürger

21. April 2010, aktualisiert am 21. April 2010

Mich erreichte die Frage, ob Ausländer Leistungen nach dem SGB II beziehen können, wenn sie hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Genauer: Haben Unionsbürger einen Anspruch auf Erhalt von Leistungen nach dem SGB II?

Dazu enthält § 7 SGB II Regelungen.

In der Regel erfüllen auch Ausländer die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 4 SGB II, wenn sie

– das 15. Lebensjahr vollendet haben,
– erwerbsfähig sind,
– hilfebedürftig sind
– und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik haben.

Aber: Ausgenommen sind Ausländer gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 bis 3 SGB II, die

– weder in der Bundesrepublik Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörige für die ersten drei Monate ihres Aufenthaltes,
– Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörige,
– Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Schließlich ergibt sich eine „Gegenausnahme“ zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II durch § 7 Abs. 1 S. 3 SGB II für alle diejenigen, welche sich mit einem Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik aufhalten.

Die eingangs gestellte Frage, ob ein Unionsbürger von den Leistungen ausgeschlossen ist, ist also davon abhängig, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II vorliegen:

Ausgeschlossen sind Ausländer in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes, wenn sie hier weder Arbeitnehmer oder Selbständige sind noch auf Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz / EU freizügigkeitsberechtigt sind. § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz / EU enthält folgende Regelung:

§ 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt

(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei
1. vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,
2. unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,
3. Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.
Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt.
…

Der Unionsbürger, welcher hier schon gearbeitet hat und arbeitslos wird, kann also ohne einen dreimonatigen Ausschluss Leistungen nach dem SGB II erhalten …

vergleiche zu dem Thema aber auch den Artikel „EU-Angehörige als Leistungsberechtigte im Sinne des § 7 SGB II„


mehr zum Thema:


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6 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Andreas Netscher Halle (Saale) meint

    27. Mai 2010

    Bemerkenswerter finde ich im SGB II nochimmer den höchstrichterlich anerkannten Ausschluss der Leistungserbringung an Studenten, unabhängig davon, ob sie tatsächlich BaföG beziehen oder nicht! Das BVerfG urteilte ja, das allein der abstrakte Anspruch nach dem BaföG ausreicht. Fazit: Auch wenn Studenten kein BaföG erhalten, bleibt die SGB II Leistung ihnen vorenthalten! Eine für meine Begriffe sehr abstrakte Entscheidung! In diesem Sinne, Andreas Netscher aus Halle (Saale)!!

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      27. Mai 2010

      Hallo Andreas Netscher,

      meinten Sie Entscheidungen zu § 7 Abs. 5 S. 1 BAföG?

      Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60-62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II.

      Wer eine der in § 2 Abs. 1 und 1 a BAföG benannten – anerkannten – Ausbildungsstätten besucht hat keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
      • andreas netscher halle (saale) meint

        27. Mai 2010

        Hallo Herr Nippel,

        genau diese Entscheidung meine ich! Und, „dem Grunde nach“ bedeutet in diesem Falle nur einen abstrakten Anspruch! Scheitert der BaföG-Antrag z.Bsp. durch nicht rechtzeitig vollzogenen Studienwechsel, greift der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 5 SGB II und weder SGB II noch BaföG wird gewährt! Dem Studenten bleibt dann nur noch der Weg über einen Studienkredit sein Lebensunterhalt zu bestreiten! Ich finde diese Fallkonstellation sehr ungünstig!

        Interessanter wird es aber noch, wenn ein unter den Ausschlussgrund des § 7 Abs. 5 SGB II fallender Student ein Kleinkind hat! Dieses erhält wiederum Sozialgeld über die Regelungen des SGB II, die Mutter wiederum nicht!

        P.S.: Großes Lob für diese Seite, auch für mich als nebenamtlicher Fachlehrer für VerwRecht sehr interessant und lesenswert! In diesem Sinne, es grüßt Andreas Netscher!

        antworten
  2. riaaga meint

    14. August 2010

    Mich interessiert wie meiner Fall behandelt wird.Bin Polin und habe drei Kinder mit deutschen Vater,demnächst ziehe ich um nach Deutschland und frage mich jetzt ob ich die Sperre bekomme oder nicht?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      17. August 2010

      Hallo Riaaga,

      also, die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern verstehe ich so, dass grundsätzlich Arbeitnehmer zur Arbeitsuche und Ausbildung freizügigkeitsberechtigt sind.

      Plump ausgedrück soll ein Aufenthalt zum Zwecke nur des Erhalts von Leistungen nach dem SGB II nicht möglich sein.

      Ich gehe davon aus, dass Sie die für Sie geltenden Regelungen § 3 des Freizügigkeitsgesetzes entnehmen können:

      § 3 Familienangehörige

      (1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.

      (2) Familienangehörige sind

      1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
      2. die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren.

      (3) Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, behalten beim Tod des Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und sich vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr als seine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist das Aufenthaltsgesetz anzuwenden.

      (4) Die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt, behalten auch nach dem Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bundesgebiet aufhalten und eine Ausbildungseinrichtung besuchen.

      …

      antworten
  3. riaaga meint

    18. August 2010

    Ich habe schon eine Antwort von Amt bekommen:
    Es besteht SGB II / XII Berechtigung für Familienangehörige von Deutschen wenn sie sein Aufenthaltrecht nach Aufenhaltgesetz bekommen können. §11Abs.1 Satz 5 FreizügG
    Und da ich nach Deutschland aus familiären Gründen komme und nicht Zwecks der Arbeitsuche,somit betrifft mich eine Ausnahme.

    antworten
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