Das VG Karlsruhe, das VG Hamburg und das VG Oldenburg haben in jüngerer Vergangenheit zum BAföG die folgenden Entscheidungen getroffen:
Der Einfachheit halber gebe ich jeweils nur die Leitsätze zur Kenntnis bzw. berichte kurz über den Inhalt:
1. Urteil des VG Karlsruhe vom 23. März 2005 (10 K 4181/03) zu Angehörigendarlehen als vom Vermögen des Auszubildenden abziehbare Schulden:
Im Recht der Ausbildungsförderung ist es angebracht, Angehörigendarlehen bezüglich der Frage, ob es sich um vom Vermögen des Auszubildenden abziehbare Schulden handelt, nach den steuerlichen Grundsätzen des Fremdvergleichs zu beurteilen.
(Gemäß § 28 Abs. 3 BAföG werden zur Berechnung des Vermögens Schulden vom Vermögen abgezogen. Nach den steuerlichen Grundsätzen des Fremdvergleiches werden Darlehensverträge zwischen Angehörigen nur anerkannt, wenn diese Verträge dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen).
2. Urteil des VG Hamburg vom 11. Mai 2005 (9 K 255/05) zum Anspruch einer Studentin auf Wohngeld:
Heute regelt § 2 Abs. 1 a BAföG, wann ein Student Anspruch auf Wohngeld hat. BAföG wird nicht gewährt, wenn die Ausbildungsstätte von den Eltern aus zumutbar erreichbar ist. Aber: Hat ein Student Entscheidungen getroffen, die der Rückkehr in die Wohnung der Eltern entgegenstehen, so ist er nicht nur „vorübergehend“ vom Haushalt der Eltern abwesend. Dies gilt auch, wenn der Student seinen Lebensunterhalt teilweise aus Unterhaltsleistungen der Eltern bestreitet. In dem entschiedenen Fall hatte eine Mutter von zwei Kindern schon seit dreieinhalb Jahren einen Haushalt in einem Studentenheim mit zwei Kindern.
3. Urteil des VG Oldenburg vom 22. Februar 2008 (13 A 2911/05) zur Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen rechtsmissbräuchlicher Vermögensübertragung:
a) Eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung setzt nicht voraus, dass der Auszubildende subjektiv verwerflich gehandelt hat; vielmehr ist allein maßgeblich, ob die Vermögensverfügung zeitnah zur Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Da Ausbildungsförderung wegen des vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird, ist bei der Entscheidung über die Gewährung für Ausbildungsförderung für jeden folgenden Bewilligungszeitraum zu prüfen, ob noch vorhandenes Vermögen weiterhin der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Setzt die Ausbildungsförderung danach erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden ein, dann handelt der Auszubildende grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine (ggf. erneute) Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragungen hat die förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 ff BAföG auf den Bedarf angerechnet wird.
b) Wird geltend gemacht, über das Vermögen sei nicht unentgeltlich verfügt worden, weil mit der Verfügung Darlehensverbindlichkeiten bei nahen Verwandten getilgt wurden, finden die Kriterien Anwendung, die im Rahmen des § 28 Abs. 3 BAföG maßgeblich sind. Danach sind Darlehensverbindlichkeiten vom Vermögen nur abzuziehen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderungen besteht und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger gerade im Bewilligungszeitraum der Ausbildungsförderung zu rechnen ist. Dabei können zur Klärung der Frage, ob rechtsverbindlich Darlehen gewährt worden sind, zwar nicht die vom BFH entwickelten Grundsätze zum so genannten Fremdvergleich herangezogen werden, nach denen Darlehensverträge nur anerkannt werden, wenn sie …
DerGeplagte meint
zum Urteil des VG Oldenburg vom 22.02.2008 folgender Sachverhalt:
das Bafög-Amt hat einen Bausparvertrag auf mich als Auszubildender und Bafög-Bezieher entdeckt, den ich bei der Antragstellung wiederholt aus folgendem Grund vergessen hatte: Sowohl die Beiträge für den Bausparer als auch die Ausschüttung der Bausparsumme wurde auf das Konto meiner leiblichen Mutter übertragen. Ich hatte also zu keiner Zeit über das Vermögen verfügt.
Auf Anforderung eines Kontoauszuges dieses Bausparers hatte ich diesen dem BAFÖG-Amt mit vorgenannter Begründung vorenthalten. Nun teilt mir das Amt mit, dass mir dieser Bausparer dennoch mit berechnet werden muss, da ich forderungsberechtigt gewesen wäre, zudem wird der Freistellungsauftrag und der Grund für die Auflösung auf das Konto meiner Mutter erbeten.
Wie ist hier die Rechtslage tatsächlich?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Geplagter,
bitte haben Sie mit der Antwort noch etwas Geduld – ich muss mir die Angelegenheit erst noch genau durchlesen und mir „ein paar Gedanken machen“.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Geplagter,
gemäß dem oben genannten Urteil des VG Oldenburg muss zunächst die Verfügung über den Bausparvertrag im Zusammenhang mit der Antragstellung zum Erhalt des BAföG erfolgt sein – erst dann ist die Vermögensübertragung rechtsmissbräuchlich erfolgt und ein Rückforderungsanspruch evtl. begründet.
Im Einzelnen müsste also zu der Motivation hinsichtlich der Vermögensübertragung (der Übertragung des Bauspravertrages) auf die Mutter vorgetragen werden. Ein Zusammenhang mit dem BAföG-Antrag darf nicht bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
DerGeplagte meint
Hallo Herr Nippel,
besten Dank für Ihre Zeit und Antwort. Sie haben mir sehr weitergeholfen.
Gruß
Der Geplagte