Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Abgabenrecht
    • Allgemeines Verwaltungsrecht
    • Baurecht
    • Besonderes Verwaltungsrecht
    • öffentliches Dienstrecht
    • öffentlich-rechtliche Ersatzleistungen
    • Verwaltungsprozess­recht
    • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
Startseite  Abgabenrecht - Übersicht  1. Kommunalabgaben

Das Steuerfindungsrecht der Gemeinden

6. November 2009, aktualisiert am 6. November 2009

§ 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) gibt den Gemeinden in NRW ein eigenes „Steuerfindungsrecht“.

Wo liegen die Grenzen des Steuerfindungsrechts?

Die kommunale Steuerhoheit wird als Bestandteil der Finanzhoheit aus der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden aus Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG hergeleitet. Nach Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder eine Befugnis zur Steuererhebung hinsichtlich der „Verbrauchssteuern“ und „Aufwandssteuern“. Dieses Recht hat Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden durch § 3 KAG übertragen.

Die gängigsten gemeindlichen Steuern sind Hundesteuern, Vergnügungssteuer und die Zweitwohnungssteuer.

In der jüngeren Vergangenheit wurde das Steuerfindungsrecht der Gemeinden insbesondere im Hinblick auf die Zweitwohnungssteuer thematisiert. So entschied das Bundesverwaltungsgericht am 13. Mai 2009 in einem Urteil zu dem „Aufwandsbegriff“ in Art. 105 Abs. 2 a GG:

1. Die Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG kennzeichnet das Anknüpfen an den Aufwand, der der persönlichen Lebensführung dient und über das hinausgeht, was zur gewöhnlichen Lebensführung erforderlich ist. Die Motivation hierfür bleibt außer Betracht. Ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines „allein vom Konsumwillen des Steuerpflichtigen“ veranlassten Aufwands kennt das Recht der Aufwandsteuer nicht.

2. Der Satzungsgeber darf im Interesse der Verwaltungsvereinfachung die Zweitwohnungssteuerpflicht auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Wohnungsnutzung von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Bundesrecht ist nur dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind (wie Urteil vom 17. September 2008 BVerwG 9 C 17.07 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 24).

3. Eine Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG für das Innehaben einer Zweitwohnung setzt die rechtlich gesicherte Verfügungsmacht über eine Erstwohnung nicht voraus (wie Urteil vom 17. September 2008, a. a.O.).

4. Das nach dem Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahin gehende Bestimmung des Verwendungszweckes der Zweitwohnung voraus. Eine solche Festlegung kann nur derjenige treffen, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann (wie Urteil vom 13. Mai 2009 BVerwG 9 C 8.08).

5. Für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer kommt es nicht darauf an, ob das Innehaben der Zweitwohnung im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet und ob der Steuerpflichtige die Mittel hierfür selbst aufbringt oder von anderen erhält. Steuergegenstand ist nicht das Einkommen oder Vermögen des Steuerpflichtigen, sondern der in dem Innehaben der Zweitwohnung liegende Aufwand.

6. Das Gebot der Steuergleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn ein Satzungsgeber die Zweitwohnung Studierender der Zweitwohnungssteuer unterwirft, dem therapeutischen Wohnen dienende Nebenwohnungen aber aus der Besteuerung herausnimmt. In der sozialpolitischen Zielsetzung, bestimmte hilfebedürftige Personengruppen von der Steuerpflicht auszunehmen, liegt ein zulässiges sachliches Differenzierungskriterium.


mehr zum Thema:


Weitere Beiträge zum Abgabenrecht liste ich systematisch geordnet auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Übersicht - Platzhalter Übersicht - Abgabenrecht

    Auf der Seite Abgabenrecht liste ich Fragestellungen zum Recht der Steuern, Gebühren und Beiträge auf. ... | mehr

Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit verwaltungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den oben angesprochenen Themen:
  • roter Schild mit Paragraf Kommunale Abgaben in den Haushaltsplänen von …

    Hier werden kurz die Rechtsgrundlagen der öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) im KAG an den Beispielen Remscheid und Wuppertal angesprochen. ... | mehr

  • silberner Paragraf Kommunalabgaben – Steuern, Gebühren und Beiträge

    Kommunalabgaben werden grundsätzlich in Steuern, Gebühren und Beiträge eingeteilt. Rechtsgrundlage für die Kommunabgaben sind jeweils die Abgabensatzungen. ... | mehr

  • Waage silbern Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung Art. 3 Abs. …

    Zur Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung im Abgabenrecht - Verwaltungspraktikabilität und Typengerechtigkeit fordern nicht stets die gerechteste Lösung. ... | mehr

Über das Stichwort- und Paragrafenverzeichnis können Sie Informationen und Tipps zu weiteren verwaltungsrechtlichen Fragestellungen finden:
  • Verwaltungsrecht in Stichworten Stichwortverzeichnis - Verwaltungsrecht in Stichworten und Paragrafen

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... | mehr

4 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Pfister meint

    7. Dezember 2010

    Hallo,
    ist es richtig, dass in Bayern „Geringverdiener“, Verheirate bis 33.000,00 Einkommen, von der Zweitwohnungssteuer auf Antrag befreit werden?
    Ihre Antwort interessiert mich sehr.
    Besten Dank für Ihre Mühe.
    Mit freundlichen Grüssen.
    W. Pfister

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      8. Dezember 2010

      Hallo Pfister,

      danke für die Frage!

      Die Zweitwohnungssteuer ist eine kommunale Steuer – also kann es eine derartige Regelung „in Bayern“ nicht geben. Die Gemeinden schaffen die Satzung und ziehen die Steuer ein. Die Gemeinden befinden also auch über die Befreiungstatbestände.

      Allerdings ist es dem kommunalen Satzungsgeber „gleichwohl unbenommen, Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände zu schaffen (mit weiteren Hinweisen), die freilich ihrerseits gleichheitsgerecht ausgestaltet sein müssen.“ (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2010, 1 BvR 529/09 zur Erhebung der Zweitwohungssteuer in sog. „Kinderzimmerfällen“).

      „Gleichheitsgerecht“ müssen die Satzungen ausgestaltet werden – also müsste jetzt ggf. weiter geprüft werden, ob die von Ihnen genannte Regelung so in Ordnung ist.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  2. Brandenburger meint

    10. Februar 2011

    Hallo Herr Nippel,

    Gemeinde G in Brandenburg erhöht und beschließt den Hebesatzsatz für die Grundsteuer. Die Satzung ist nicht(!) unterschrieben aber öffentlich bekannt gemacht. Jedoch fehlt der Passus bzw. § der besagt, dass die Satzung überhaupt in Kraft treten soll, also bespw. § 10 Die Satzung tritt (mit Veröffentlichung oder zum) in Kraft.

    Frage: Ist die Satzung ohne Unterschrift und ohne diesen Passus dennoch in Kraft getreten?

    Auf Grund des Änderungsbescheides wurde Widerspruch erhoben. Auf diesen Widerspruch wurde mit einer Pfändung und Überweisung reagiert des Vollzugsbeamten. Ein Abänderungs- oder Widerspruch bescheid erging nicht. Auch nicht nach nunmehrca. 15 Monaten.

    Frage: Soll trotzdem Verpflichtungsklage eingereicht werden oder sehen Sie einen (oder mehrere) taktisch besseren Weg?

    Frage: Wie ist § 53 I S2. Alt. 2 VwVfG zu verstehen?

    Vielen Dank im Voraus für die Antwort.

    antworten
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe der E-Mail-Adresse dient nur der Vermeidung von Spam. Nutzen Sie einen "Spitznamen", wenn Ihr Name nicht genannt werden soll. Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse.
 
Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch das Stichwortverzeichnis und die Übersichtsseiten einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.
 


p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

roter Paragraf hinter Schild, davor drei schwarze Paragrafen

  • 4 Fragen / Antworten
  • mehr zum Thema

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG