§ 63 Abs. 1 S. 1 BauO NRW beschreibt genehmigungspflichtige Vorhaben. Genehmigungspflichtig sind die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen. § 65 Absatz 1 BauO NRW nennt zahlreiche Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, u. a.:
§ 65 Abs. 1 BauO NRW:
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26. Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 qm Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich,27. unbefestigte Lagerplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, für die Lagerung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte,
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Es muss für jeden Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit vorliegen.
Abbruchverfügung, Beseitigungsverfügung für ungenehmigte An- und Aufschüttungen
Die Genehmigungspflicht von An- und Aufschüttungen ist ebenfalls in den Bauordnungen geregelt.
Die Beseitigung einer nicht genehmigten Aufschüttung kann aber nur verlangt werden, wenn nachbarschützende Vorschriften oder öffentliche Belange der baulichen Anlage entgegen stehen.
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