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von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Genehmigungspflicht für Ablagerungen auf einem Grundstück

8. Februar 2010, aktualisiert am 8. Februar 2010

§ 63 Abs. 1 S. 1 BauO NRW beschreibt genehmigungspflichtige Vorhaben. Genehmigungspflichtig sind die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen. § 65 Absatz 1 BauO NRW nennt zahlreiche Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, u. a.:

§ 65 Abs. 1 BauO NRW:

…
26. Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 qm Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich,

27. unbefestigte Lagerplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, für die Lagerung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte,

…

Es muss für jeden Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit vorliegen.

Abbruchverfügung, Beseitigungsverfügung für ungenehmigte An- und Aufschüttungen

Die Genehmigungspflicht von An- und Aufschüttungen ist ebenfalls in den Bauordnungen geregelt.

Die Beseitigung einer nicht genehmigten Aufschüttung kann aber nur verlangt werden, wenn nachbarschützende Vorschriften oder öffentliche Belange der baulichen Anlage entgegen stehen.


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