Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Sozialstaatsprinzip

21. Oktober 2009, aktualisiert am 26. März 2019 | 1 Kommentar

Männchen mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne

Im Abgabenrecht beinhaltet das Sozialstaatsprinzip die Verpflichtung des Staates, bei der Abgabenerhebung die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen. Dies verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

Das OVG Bremen führte zur Staffelung der Kindergartengebühren nach dem Einkommen der Eltern in einem Urteil vom 16. Juni 1987 aus (1 BA 78/86):

1. Eine landesrechtliche Regelung der Kindergartenentgelte darf die Form der Gebühr vorsehen; sie muss so strukturiert sein, dass sie die Belastung der Eltern in den vom Jugendwohlfahrtsgesetz (§ 81) gezogenen Grenzen hält. Eine soziale Staffelung der Gebührenhöhe nach dem Einkommen ist danach nicht nur zulässig, sondern geboten. Die rechtstechnische Ausgestaltung der Staffelung ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
2. Verfassungsrecht steht einer sozialen Staffelung der Belastung der Eltern nicht entgegen (Ableitung aus der Rechtsprechung des BVerfG zum Gebührenrecht).


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