Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

Amtshaftungsansprüche gegenüber Gemeinden gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG

Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gegenüber Gemeinden bespreche ich meinem “Forum Kommunalrecht” in den folgenden Artikeln. …

1. zur Schadenersatzpflicht der Gemeinde, wenn an einem PKW durch ein ungesichertes Schlagloch Schäden entstehen,

2. Streupflicht vor Immobilien der Gemeinden (es ging um die Folgen eines Sturzes eines Schüler auf eisglattem Zebrastreifen vor der Schule),

3. Überwachung …

Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gegenüber Gemeinden bespreche ich meinem “Forum Kommunalrecht” in den folgenden Artikeln. Die Artikel beschäftigen sich mit der Frage, ob und inwieweit ein Bürger Schadenersatzansprüche gegenüber einer Gemeinde geltend machen kann, wenn die Gemeinde eine “Gefahrenquelle” eröffnet und diese dann nicht ordnungsgemäß sichert (wenn Sie die nachfolgenden Überschriften anklicken, öffnet sich der Artikel in dem “Forum Kommunalrecht” in einem neuen Fenster):

1. zur Schadenersatzpflicht der Gemeinde, wenn an einem PKW durch ein ungesichertes Schlagloch Schäden entstehen,

2. Streupflicht vor Immobilien der Gemeinden (es ging um die Folgen eines Sturzes eines Schüler auf eisglattem Zebrastreifen vor der Schule),

3. Überwachung der Räum- und Streupflicht durch die Gemeinde (inwiefern ist die Gemeinde für die Überwachung der Räum- und Streupflicht verantwortlich – ergeben sich ggf. Schadenersatzansprüche gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG?),

4. Amtshaftung wegen unzureichender Entwässerung einer Straße (welche Niederschlagsmengen muss die Kanalisation bewältigen können?),

5. Amtshaftung bei Sturz auf unebenem Gehweg (begründet ein Niveau-Höhenunterschied von 3 Zentimetern zwischen den Gehwegplatten bei einem Sturz Schadenersatzansprüche?),

6. zu den Folgen fehlerhafter Auskünfte beim Kauf eines Grundstücks und im Vorfeld einer Baugenehmigung,

7. Schadenersatzansprüche gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bei fehlerhaft erteilter Baugenehmigung.

  1. Hallo, Herr Nippel !
    Ich habe eine Frage hinsichtlich der Unterhaltung bzw. Instandsetzung einer Straße. Wir wohnen an einer ca. 20 Jahre alten Betonstrasse und langsam nagt der Zahn der Zeit bzw. des Winters an selbiger. Auch das ständige Ausbringen von Salz durch die Stadt tut ihr übriges. Da es sich um eine kleine Anliegerstrasse handelt, steht anscheinend die Reparatur der Schäden nicht so im Vordergrund des Interesses der Stadt. In jedem Frühjahr, wenn die Straßenkehrmaschine die eingetretenen Schäden offensichtlich freilegt, erschrecke ich aufs Neue über den Straßenzustand. Ich habe jetzt Fotos vom Straßenzustand gemacht, die ich der Stadtverwaltung mit der Aufforderung zur Instandsetzung der Straße zuschicken werde. Da die Stadt als Straßenbaulastträger dafür verantwortlich ist, müsste sich ja etwas tun. Was passiert aber, wenn die Straße nicht mehr reparabel ist ( bei Beton ist das sicherlich schwierig ..) ? Müssen wir dann als Anlieger bei einem evtl. Neubau der Straße wieder zahlen, obwohl die Stadt ihre Pflichten hinsichtlich der Unterhaltung und Instandsetzung jahrelang verletzt hat ? Ich wohne im Land Brandenburg. Vielen Dank für Ihre Auskunft.

    1. Hallo Martina,

      wie auch in NRW dürfte es in Brandenburg eine Regelung geben, dass der zuständige Träger der Straßenbaulast die Straße in einemes seiner Leistungsfähigkeit und dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu halten hat. Verkehrssicher muss der Zustand auch sein (vgl. für NRW § 9 StRWG NRW).

      Anliegerbeiträge kommen im Wesentlichen nur in Betracht bei der erstmaligen Herstellung der Straße, nicht bei der Instandhaltung (falls eine entsprechende Beitragssatzung überhaupt besteht).

      Grüße
      Sönke Nippel

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