Die „Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I“ (im Folgenden: APO–S I) sieht in § 23 eine einmalige freiwillige Wiederholung der Klasse zehn zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses vor, wenn eine angestrebte weitere Berechtigung verfehlt wurde. Die Wiederholung setzt voraus, dass der Schüler dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I nicht überschreitet.
Nachfolgend der Wortlaut der Vorschrift:
23 APO-S I Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses
- Die Klassen 9 und 10 kann einmal freiwillig wiederholen, wer zwar einen Abschluss erworben, aber eine angestrebte weitere Berechtigung verfehlt hat. Wer die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat, kann die Klasse 10 nicht wiederholen.
- Über Absatz 1 hinaus kann die Klasse 10 der Gesamtschule einmal freiwillig wiederholen, wer zwar den Hauptschulabschluss nach Klasse 10, nicht aber den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben hat, wenn die Versetzungskonferenz festgestellt hat, dass die Teilnahme an zwei Erweiterungskursen im Wiederholungsjahr möglich ist.
- Die Wiederholung einer Klasse nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I (§ 2) nicht überschreitet.
Lea meint
Hallo,
ich habe eine Frage, meine Tochter ist gestern 18 Jahre alt geworden und besucht in Viersen das Berufskolleg, weil sie muss.
Sie hat die Fachoberschulreife. Meine Frage jetzt,kann sie sich jetzt von der Schule abmelden oder kann man sie zwingen das Schuljahr zu Ende zu machen? Sie kommt in der Schule nicht klar und ich muss regelmäßig mit ihr in die Notambulanz wegen Herzrasen. Sie hat mehrere Einstellungstest und möchte lieber eine Ausbildung machen.
Vielen dank im Voraus
mit LG Lea
Alexandra meint
Hallo,
mein Sohn ist auf der Gemeinschaftsschule.
Kann er dort die 10. Klasse wiederholen? Ihm wurde von einem Lehrer gesagt dies wäre nicht möglich.
Viele Grüße
Akexandra
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Alexandra,
§ 39 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I NW entählt Regelungen zur Wiederhoung der 10. Klasse für das Land NRW.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt