Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Entziehung der Fahrerlaubnis und Bußgeldbescheid mit Fahrverbot – eine doppelte Strafe?

10. Mai 2010, aktualisiert am 10. Mai 2010

Für den Betroffenen ist die Sache ärgerlich und auch nicht ganz nachvollziehbar – die Entziehung der Fahrerlaubnis per Bescheid durch die Ordnungsbehörde und zusätzlich ein Bußgeldbescheid mit Fahrverbot ebenfalls durch die Ordnungsbehörde. Zumindest dem juristisch nicht geschulten Betrachter stellt sich hier die Frage, ob – zumindest wenn nur eine Behörde (das zuständige Ordnungsamt) zwei Entscheidungen ausspricht – die Angelegenheit nicht zusammengefasst werden kann. Der Betroffene fühlt sich ansonsten „doppelt bestraft“.

Z. B. kann der Cannabiskonsum mit Kfz-Fahrt die o. g. Konsequenzen haben. Bei einer THC-Konzentration > 2,0 ng/ml folgt der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis ein Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Das OVG Mannheim führte in einem Beschluss vom 12. September 2005 (10 S 1642/05) in einem Leitsatz dazu aus:

Die verordnungsrechtliche Regelung des § 46 Abs. 1 FeV i. V. mit Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Unvermögen, zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, die Fahrerlaubnis regelmäßig zu entziehen ist, begegnet im Hinblick darauf, dass im Bußgeldverfahren nach § 25 StVG nur die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn im Bußgeldverfahren wird nicht über die Fahreignung des Betroffenen entschieden.

U. a. das OVG Magdeburg schloss sich dieser Auffassung mit Beschluss vom 16. Oktober 2009 (3 M 575/08) an (Leitsatz zu 4.):

Ein Fahrverbot nach § 25 StVG und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG stellen keine Doppelbestrafung dar.

Aus juristischer Sicht ist die Angelegenheit zwar verständlich – die Ordnungswidrigkeit hat repressiven (Straf-)Charakter und die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt sich als „reines“ Verwaltungsverfahren dar und hat präventiven Charakter. Beide Verfahren sind also nebeneinander zulässig. „Bürgerfreundlichkeit“ und „Nachvollziehbarkeit“ leiden allerdings.


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