Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Abgabenrecht
      • 1. Kommunal­ab­ga­ben
      • 2. Rundfunkbeiträge
    • Allgemeines Verwaltungsrecht
    • Baurecht
    • Besonderes Verwaltungsrecht
      • 1. Abfallrecht
      • 2. Ausländerrecht
      • 3. Kommunalrecht
      • 4. Schulrecht
      • 5. Sozialrecht
      • 6. Verkehrsrecht
      • 7. Hunderecht
    • öffentliches Dienstrecht
    • öffentlich-rechtliche Ersatzleistungen
    • Ordnungswidrigkeiten­recht
    • Verwaltungsprozess­recht
  • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
  • Impressum
Beitrag aufgelistet in  ▸Allgemeines Verwaltungsrecht - Übersicht

Elektronische Kommunikation im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Der Gesetzgeber hat nunmehr in § 3 a VwVfG bestimmt, dass die Übermittlung elektronischer Dokumente im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig ist:

§ 3a VwVfG – Elektronische Kommunikation

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

Zu Absatz 1:

„Soweit“ ein Zugang eröffnet wird, ist die Übermittlung zulässig. Wenn die Behörde oder auch geschäftliche Nutzer beispielsweise ihre E-Mail-Adresse in Briefköpfen angeben, kann auf eine entsprechende Zugangseröffnung geschlossen werden. Demgegenüber wird man auf Seiten des Bürgers nur eine entsprechende Zugangseröffnung schließen können, wenn dies ausdrücklich gegenüber der Behörde erklärt wird.

Zu den Absätzen 2 und 3:

§ 3 Abs. 2 VwVfG enthält eine Regelung zur „elektronischen Signatur“, die heute noch keine größere Bedeutung hat.

§ 3 Abs. 3 VwVfG formuliert Regelungen für die Fälle, dass ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung nicht geeignet ist.

Beitrag vom 19. Oktober 2009, aktualisiert am 19. Oktober 2009

mehr zum Thema:


Auf der folgenden Einführungsseite liste ich ca. 10 Beiträge rund um das Allgemeine Verwaltungsrecht auf:
  • Übersicht - PlatzhalterAllgemeines Verwaltungsrecht - Einführung

    Auf der Seite Allgemeines Verwaltungsrecht bespreche ich insbesondere Fragestellungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz. ... | mehr

Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit verwaltungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den oben angesprochenen Themen:
  • Info-Symbol Zur Verletzung des Anhörungserfordernisses gemäß § …

    Das Anhörungserfordernis gemäß § 28 VwVfG kann gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG entbehrlich gemacht werden. ... | mehr

  • Strichmännchen mit Tafel Bevollmächtigte und Beistände im Verwaltungsverfahren, § …

    Gemäß § 14 Abs. 3 VwVfG soll sich die Behörde an den Verfahrensbevollmächtiggten wenden, wenn einer bestellt wurde. ... | mehr

  • Paragrafenmännchen mit Schwertern Rundfunkgebühren und Geltung des VwVfG – …

    Rundfunkgebühren und Geltung des VwVfG - Erstattung von Kosten des Rechtsanwaltes - Ausführungen des OVG Münster zur Anwendbarkeit des VwVfG bei Rundfunkgebühren ... | mehr

Über das Stichwort- und Paragrafenverzeichnis können Sie Informationen und Tipps zu weiteren verwaltungsrechtlichen Fragestellungen finden:
  • Verwaltungsrecht in Stichworten Stichwortverzeichnis - Verwaltungsrecht in Stichworten und Paragrafen

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... | mehr

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Hände auf Tastatur

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876