Die Rückforderung überzahlter Beträge ist für Beamte in verschiedenen Gesetzen geregelt (vgl. u. a. § 12 BBesG, § 12 BeamtVG, § 87 BBG).
Maßgeblich ist die Bestimmung in § 12 BBesG:
Der Dienstherr kann von dem Beamten zuviel gezahlte Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
Im Einzelfall ist genau zu prüfen, inwieweit überzahlte Beträge nach den Vorschriften einer ungererechtfertigten Bereicherung zurück gezahlt werden müssen.
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