Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beteiligung des Betriebsrates – Erhebung einer Disziplinarklage bei der Deutschen Post

Das Bundesverwaltungsgericht entschied zur Erhebung einer Disziplinarklage im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG Folgendes (Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 11/05):

Leitsatz:

Im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG hat bei Erhebung der Disziplinarklage regelmäßig der Betriebsrat des Betriebes mitzuwirken, bei dem der Beamte beschäftigt ist; eine Mitwirkungszuständigkeit des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats ist nur ausnahmsweise gegeben.

Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost hat den gesamten Disziplinarverfahrensgang auf Rechtmäßigkeit in formeller und materieller Hinsicht sowie auf sachgerechte Ermessensausübung im Regelfall erst dann zu überprüfen, wenn zuvor alle Verfahrensschritte einschließlich des Beteiligungsverfahrens abgeschlossen sind.

Im Ergebnis wird also zumeist der örtliche Betriebsrat bei der Erhebung der Disziplinarklage auf einen entsprechenden Antrag des Beschäftigten mitwirken müssen § 78 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), §§ 28, 29 Abs. 5 und 24 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG). Danach ist bei der Deutschen Post nicht der Personalrat, sondern der Betriebsrat für die Ausübung der gesetzlichen Beteiligungsbefugnisse zuständig. Er hat die Interessen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer – einschließlich der Beamten – gegenüber dem Unternehmen wahrzunehmen.

Die Beteiligung des Betriebsrates/Personarates bezieht sich allerdings nur auf das „ob“ der Klageerhebung und nicht auch auf den im Fall der Klageerhebung vorgesehenen Klageantrag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2005, 2 C 12/04):

Leitsätze:

Die Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats) bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten bezieht sich nur auf die disziplinarbehördliche Abschlussentscheidung, ob Disziplinarklage erhoben werden soll, nicht auf den im Falle der Klageerhebung vorgesehenen Klageantrag.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt neben der Schwere des Dienstvergehens auch bei einem sog. Zugriffsdelikt die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten voraus, um einen endgültigen Vertrauensverlust feststellen zu können.

Beitrag vom 29. März 2012, aktualisiert am 29. März 2012

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