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Verkehrssicherungspflicht und Amtspflicht gemäß § 9 a StrWG

25. Mai 2010, aktualisiert am 25. Mai 2010

In Nordrhein-Westfalen sind die mit der Erhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit übertragen, § 9 a Abs. 1 S. 2 StrWG NRW. Die Erhaltung der Verkehrssicherheit verlangt z. B., dass auf die Belange von Fußgängern beim Aufstellen eines Bauzauns Rücksicht genommen wird.

Das Amtsgericht Daun wies am 27. September 2006 (3 C343/06) die Klage eines Fußgängers gegen einen privaten Bauunternehmer ab. Der Fußgänger war über Betonfüße eines in den Bürgersteig hineinragenden Bauzauns gestolpert. Es liege keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vor. Das Aufstellen des Bauzaunes auf Betonfüße, die seitlich herausragen, entspreche den allgemeinen Anforderungen und sei notwendig, um die Standsicherheit zu gewährleisten. Die Betonfüße seien für den Fußgänger erkennbar gewesen, so dass der Sturz sich als die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos darstelle.

Nachdem die Verkehrssicherungspflichtverletzung des privaten Unternehmers verneint worden war, kommt in der Folge auch nicht mehr eine Amtspflichtverletzung der mit der Verkehrssicherheit des Bürgersteigs befassten Gemeinde mit der Begründung in Betracht, der Bauzaun hätte so nicht genehmigt werden dürfen.


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