Die Leistsätze des Bundesverfassungsgerichts lauten:
1. Entscheidet sich der Gesetzgeber aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums für ein Konzept des Nichtraucherschutzes in Gaststätten, das den Gesundheitschutz im Ausgleich insbesondere mit der Berufsfreiheit der Gaststättenbetreiber verfolgt, so müssen Ausnahmen vom Rauchverbot derart gestaltet sein, dass sie auch bestimmte Gruppen von Gaststätten – hier: die getränkegeprägte Kleingastronomie – miterfassen, um bei diesen besonders starke Belastungen zu vermeiden.
2. Es stellt einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss dar, wenn gesetzlich in Gaststätten zugelassene Besucherräume in Diskotheken untersagt sind.
Joachim meint
So ganz verstehe ich diesen Nebensatz nicht:
>wenn gesetzlich in Gaststätten zugelassene Besucherräume in >Diskotheken untersagt sind
Gleichzeitig möchte ich auch die Gelegenheit nutzen um an die Volksabstimmung zum Nichtraucherschutz am 4. Juli nutzen: Also Mitmachen ist Pflicht!
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Herr Kollege,
ich schau mir das noch einmal in aller Ruhe an!
Grüße
Sönke Nippel