§ 5 RBStV – Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
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Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge und Betriebsstätten im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Rechtsprechung zur Beitragspflicht - gemäß dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag müssen Beiträge für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge und Betriebsstätten abgeführt werden
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Rundfunkbeitrag für eine gleichzeitig als Wohnraum und Anwaltskanzlei genutzte Wohnung
gemäß dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrages müssen für eine gleichzeitig privat und gewerblich genutzte Wohnung nicht zwei Rundfunkbeiträge gezahlt werden
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