Das Bundesverfassungsgericht stellte in einem Urteil vom 19. Oktober 1982 (2 BvF 1/81) im Hinblick auf die fehlende Gesetzgebungskompetenz allein des Bundes fest, dass das vom Gesetzgeber verabschiedete Staatshaftungsrecht verfassungswidrig sei. Deshalb sind die Regelungen zum Staatshaftungsrecht – also auch zu den öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen – breit gestreut und entziehen sich teilweise einer ordnenden Systematik.
Es wird – auch im Hinblick auf die Rechtsfolge – zwischen rechtmäßigen Eingriffen und rechtswidrigen Eingriffen unterschieden:
I. Rechtmäßiger Eingriff
Ein rechtmäßiger Eingriff, der Entschädigungs- oder auch Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann, kann auf Grund folgender Handlungen stattfinden:
1. Enteignung
Nicht jeder Eingriff in das Eigentum ist als Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG anzusehen. Eine Enteignung liegt erst bei vollständiger oder teilweiser Entziehung konkreter, durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützter Rechtspositionen vor.
Die Inhaltsbestimmung ist demgegenüber die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich des Eigentums. Eine Inhaltsbestimmung des Eigentums durch den Gesetzgeber gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ist grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.
Zur Abgrenzung der entschädigungspflichtigen Enteignung von der entschädigungslosen Inhaltsbestimmung hat das BVerfG in zahlreichen Entscheidungen Stellung genommen. Die Unterscheidung kann im Einzelfall kompliziert sein.
Im Wesentlichen wird zur Unterscheidung darauf abgestellt, ob „die Zuordnung der Eigentumsrechte zu dem jeweiligen Rechtsinhaber unberührt bleiben (dann entschädigungslose Inhaltsbestimmung) oder ein teilweiser oder vollständiger Rechtsverlust eintritt (dann entschädigungspflichtige Enteignung).
Eine Enteignung ist nur auf Grund eines Gesetzes zulässig. Das Gesetz muss Art und Umfang der Entschädigung regeln (Junktim-Klausel). Beispiele:
Das Enteignungsverfahren im BauGB ist in den §§ 104 ff. BauGB geregelt. Die Enteignungszwecke sind in § 85 BauGB abschließend normiert. Rechtsschutz gewähren hier die Baulandgerichte gemäß § 217 BauGB.
§ 19 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz bestimmt, dass eine Enteignung zulässig ist, soweit sie zur Ausführung eines planfestgestellten oder plangenehmigten Bauvorhabens notwendig ist.
In Landesgesetzen wird bestimmt, wann Enteignungen zum Beispiel in den Bereichen der Entsorgung und Versorgung zulässig sind. Das Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (EEG NRW) regelt die Einzelheiten der Enteignungsverfahren. Auch hier gewähren die Kammern für Baulandsachen Rechtsschutz, § 50 Abs. 1 S. 2 EEG NRW.
2. enteignender Eingriff
Auch der enteignende Eingriff setzt ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln voraus. Der Eingriff muss in ein Eigentumsrecht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG erfolgen. In diesen Fällen liegt zwar keine Enteignung vor. Eine entschädigungslose Hinnahme des Verwaltungshandelns ist aber nicht mehr hinnehmbar. Es muss ein Sonderopfer vorliegen. Hier wird dann gefragt, ob Dauer, Intensität und Auswirkungen so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zuzumuten ist.
Typische Beispielsfälle des enteignenden Eingriffs sind Verkehrsbehinderungen durch Straßenbauarbeiten, die etwa im Einzelhandel zu erheblichen Ausfällen führen.
Rechtsschutz ist auf dem Zivilrechtsweg gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 1. Alt. VwGO geltend zu machen.
3. Aufopferung
Der Anspruch auf Aufopferung erfasst die Fälle, in denen nicht in ein Eigentumsrecht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG eingegriffen wird, sondern in Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Freiheit. Auch hier muss ein „Sonderopfer“ vorliegen.
Als Beispiel für einen Aufopferungsanspruch kann z. B. die Inanspruchnahme eines „Nichtstörers“ bei einer polizeilichen Maßnahme gegen einen Dritten genannt werden. Allerdings enthält hier § 39 OBG NRW in Nordrhein-Westfalen eine spezialgesetzliche Regelung, so dass kein Raum mehr für den Rückgriff auf die „Aufopferung“ bleibt.
Auch hier ist Rechtsschutz vor den Zivilgerichten zu gewähren, § 40 Abs. 2 S. 1 1. Alt. VwGO.
II. Rechtswidriger Eingriff
Ein rechtswidriges staatliches Handeln kann demgegenüber Ansprüche aus folgenden Rechtsinstituten begründen:
- gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
- Haftung gemäß Art. 288 Abs. 2 EGV
- Amtshaftung
- enteignungsgleicher Eingriff
- aufopferungsgleicher Eingriff
- Folgenbeseitigungsanspruch
- Haftung gemäß §§ 39, 40 OBG NRW
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