Gemeinden sind verpflichtet, Gebühren nach Maßgabe der Gesetze bzw. der Satzungen zu erheben. Die Gebühren sollen in voller Höhe erhoben werden.
Soll eine Nachveranlagung erfolgen, so ist in dem Nachveranlagungsbescheid klar zum Ausdruck zu bringen, ob der Ursprungsbescheid aufgehoben wird oder ob lediglich eine Nachveranlagung über den Unterschiedsbetrag erfolgt.
Ob eine Nachveranlagung vorgenommen werden darf, hängt maßgeblich davon ab, ob die ursprüngliche, bestandskräftige Veranlagung rechtswidrig oder rechtmäßig war. Es kommt dann entweder § 130 AO (Rücknahme) oder § 131 AO (Widerruf) zur Anwendung. Darüber hinaus muss geklärt werden, ob der Ausgangsbescheid belastend oder begünstigend war. Die Rücknahme bzw. der Widerruf eines begünstigenden Bescheides ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, § 130 Abs. 2 bzw. § 131 Abs. 2 AO.
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