An die Bestimmung des Förderortes entgegen dem Elternwillen gemäß § 20 Abs. 4 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen sind gemäß der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hohe Anforderungen zu stellen. Allein die Aussage, dass an einer bestimmten Schule das für die Beschulung eines Schülers erforderliche Personal nicht zur Verfügung steht, genügt nicht.
Neben der Darlegung des besonderen Förderbedarfs des Schülers muss dargetan werden, dass auch an anderen Schulen das für die Beschulung des Schülers im vorliegenden Einzelfall erforderliche Personal zur Verfügung steht. Es muss im Einzelnen dargetan werden, dass auch in den anderen nach der Wahl der Eltern erfassten konkreten einzelnen Schulen ein personelles oder sächliches Defizit besteht. Die Widerspruchsbehörde muss hinsichtlich einzelner in Betracht kommender Schulen klären und darlegen, dass an diesen Schulen in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Schülers die personellen und sächlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. An diese Voraussetzungen sollen angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift des § 20 Abs. 4 Schulgesetz nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen besonders hohe Anforderungen gestellt werden (OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 – 19 B 849/14 –):
…
[20] … Mit dem Begriff des Förderortes knüpft § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG NRW an die oben zitierte Senatsrechtsprechung zur abstrakten Förderortbestimmung an. Gewählter Förderort, an dem nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt oder mit vertretbarem Aufwand erfüllbar sein müssen, sind danach alle von der Wahl der Eltern erfassten konkreten einzelnen Schulen in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Schülers, die zu einem der in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Förderorttypen gehören (zur zumutbaren Entfernung vgl. §§ 78 Abs. 4 Satz 3, 83 Abs. 6 SchulG NRW).
[21] Zu diesem Förderortbegriff Gesetzentwurf der Landesregierung, a. a. O., S. 51 („Schule … als solche“).
[22] Von den Eltern des Antragstellers gewählter Förderort im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW sind danach hier die Gesamtschule F1. … -O. … , Teilstandort O., und die Sekundarschule C., die der Antragsteller in seinem Beschwerdeantrag als diejenigen beiden allgemeinen Schulen bezeichnet hat, an denen er die Aufnahme erstrebt. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand sind die personellen und sächlichen Voraussetzungen einer Beschulung des Antragstellers an keiner dieser beiden Schulen erfüllt und die Antragsgegnerin zu 2. kann sie dort auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllen.
[23] 1. An beiden Schulen fehlt die sächliche (bauliche) Voraussetzung der Barrierefreiheit, auf die der Antragsteller angewiesen ist, weil …
[25] Abweichend von dem offensichtlich auf einem Redaktionsversehen beruhenden Wortlaut des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW („personellen und sächlichen“) liegt ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des Satzes 1 schon dann vor, wenn entweder die personellen oder die sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort fehlen.
[26] 2. Die genannten baulichen Hindernisse kann die Antragsgegnerin zu 2. auch nicht mit vertretbarem Aufwand bis zum Schuljahresbeginn oder in absehbarer Zeit danach beseitigen. ..
Noch einmal soll darauf aufmerksam gemacht werden, dass nach allen von der Wahl der Eltern erfassten einzelnen allgemeinen Schulen in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Schülers die personellen oder sachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sein dürfen und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllbar sein dürfen. Es bleibt abzuwarten, ob die von der Rechtsprechung geforderte weitgehende Auseinandersetzung mit dem „besonderen Ausnahmefall“ im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz und den Erfordernissen nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Schulgesetz in der Praxis realisiert werden kann. Hinsichtlich aller in Betracht kommenden Schulen, die von den Eltern genannt werden, muss geklärt werden, ob die personellen und/oder sächlichen Voraussetzungen zur Förderung erfüllt sind bzw. mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Daran sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Damit steigen dann letztendlich die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegenüber der Bestimmung einer Förderschule gemäß § 20 Abs. 4 SchulG durch die Schulaufsicht, die diese getroffen hat.
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