Das BVerwG entschied in einem Urteil vom 21. Oktober 1983 zum „Abgabenverzicht“ und zum „Abgabevorausverzicht“:
1. Zum Unterschied zwischen der Zusage eines (künftigen) Abgabenverzichts und einem bereits erfolgenden Abgaben(voraus) verzicht.
2. Ein gesetzwidriger Beitragsverzicht verstößt zugleich gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Verbot, Abgaben anders als nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu erheben.
3. Ein gesetzwidriger Beitragsverzicht ist unbeachtlich, wenn der ihn gewährende Verwaltungsakt nichtig oder rechtswirksam zurückgenommen ist.
Der Entscheidung lag der Sachverhalte zu Grunde, dass ein Gemeinderat im Hinblick auf ein Erweiterungsvorhabens eines Investors beschlossen hatte, auf die im Zuge des Baus einer neuen Produktionshalle fälligen Kanalanschlussgebühren zu verzichten.
In der Entscheidung führte das BVerwG u. a. aus:
… Beide Fallgestaltungen (Anmerkung d. Verf.: Abgabenverzicht und Abgabenvorausverzicht) unterscheiden sich nicht „faktisch“ – d. h. sozusagen sichtbar -; der Unterschied liegt vielmehr darin, wie das jeweilige Verhalten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu werten ist. …
Als Ergebnis bleibt dann festzuhalten, dass ein Abgabenverzicht auf Grund der Bindung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nicht erfüllt werden darf. Hingegen darf das Versprechen des Vorausverzichtes noch der Prüfung, ob der Verzicht ggf. gegen Landesrecht verstößt und ob die Formvorschriften (hier: bei dem Ratsbeschluss) gewahrt wurden.
Die Entscheidung des BVerwG`s lässt also noch einige Fragen offen. …
Schreibe einen Kommentar