Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 1. Halbsatz LAbfG NRW kann der Entsorgungsträger in seiner Satzung regeln, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist. Es ist aber darauf zu achten, dass die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 S. 3 zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen wird, § 9 Abs. 1 S. 3 2. Halbsatz LAbfG NRW.
Das VG Köln führt zu der Problematik der Mindestvolumengröße in einem Urteil vom 17. Juni 2008 (14 K 1025/07) aus:
Rechtliche Bedenken gegen … satzungsrechtlich angeordnete Zuweisung eines Mindestbehältervolumens bestehen nicht. Die maßgeblichen Satzungsbestimmungen, insbesondere die Vorschriften zur Bereithaltung von Restmüllgefäßen bestimmter Mindestgrößen in Abhängigkeit zur Anzahl der mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeten Grundstücksbewohner (Einwohnermaßstab), stehen mit § 9 Abs. 1 S. 3 LAbfG NRW in Einklang.
Dies gilt gemäß den Ausführungen des VG Köln in dem beurteilten Fall auch dann, wenn ein für das anhand des Einwohnermaßstabes berechnete Mindestvolumen zugelassener Abfallbehälter (150 l) nicht besteht und der nächst größere Abfallbehälter gewählt werden muss (120 l – 240 l mit degressiv steigender Gebühr). Dem Anreizgebot des § 9 Abs. 1 S. 3 LAbfG sei „damit ausreichend Rechnung getragen“ (s. o., VG Köln, letzter Satz).
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