von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

Rundfunkbeiträge im Studentenwohnheim

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 a) des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) sind nicht bei ihren Eltern lebende Studenten von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, wenn sie BAföG-Leistungen erhalten. Andernfalls müssen Studenten ggf. Rundfunkbeiträge zahlen, selbst wenn sie in einem Wohnheim leben, in dem die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 StBV erfüllt sind. Gemäß § 3 Abs. 1 RBStV ist eine Wohnung unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird (Nr. 1) und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann (Nr. 2).