Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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kein Anspruch auf Einrichtung eines Girokontos bei der Sparkasse für Vertreter einer Abofalle

Die Sparkasse Osnabrück verweigerte einem Rechtsanwalt die Einrichtung eines Girokontos. Der Rechtsanwalt betreibt dauernd den Forderungseinzug für sogenannte „Abofallen“, unter anderen z. B. die Antassia GmbH oder die Content Services Limited. Diese „Abofallen“ locken im Internet Leser auf ihre Seiten, um sie zum Download von ansonsten kostenfreier Software zu veranlassen. An versteckter Stelle wird dann dem Leser mitgeteilt, der Download sei kostenpflichtig. Es gab schon tausende Opfer im gesamten Bundesgebiet. Mit perfiden – aber gut durchdachten – Mitteln werden Leser zur Zahlung veranlasst.

Grundsätzlich hält es das OVG Lüneburg in der Eilsache unter dem Aktenzeichen 10 ME 77/10 für möglich, dass ein Anspruch auf Einrichtung eines Girokontos aus dem subjektiven Recht auf Gleichbehandlung folgt. Auch aus der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 GG könne grundsätzlich ein Anspruch auf Einrichtung eines Kontos entstehen.

Aber – abgedruckt ist nachfolgend der dritte Leitsatz des Beschlusses:

Ein sachlicher Grund, die Eröffnung eines Kontos bei einer Sparkasse zu verweigern, liegt vor, wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll, etwa um unberechtigte Forderungen einzuziehen (3. Leitsatz des Beschlusses).

Der anders lautende Beschluss des VG Osnabrück wurde aufgehoben. Die Hauptsache steht noch zu Entscheidung an.

Link zum Beschluss des OVG Lüeburg vom 15. Juni 2010 (10 ME 77/10)
________________________________________________
Auf meiner Homepage unter „Rechtsanwalt Sönke Nippel“ habe ich schon wiederholt zivilrechtliche Probleme im Hinblick auf Rechtsanwalt Tank und die Abofallen Antassia GmbH und Content Services Limited angesprochen.

Beitrag vom 23. Juni 2010, aktualisiert am 7. Februar 2024

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2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. andreas netscher aus halle (saale) meint

    23. Juli 2010

    ….die Vorgehensweise der Sparkasse ist zunächst begrüßenswert! Es fragt sich aber, ob die Ablehnung wirklich darauf gestützt werden kann, dass jemand „unberechtigte Forderungen“ einziehe möchte! Dazu müsste man darlegen, dass die Forderung „unberechtigt“ ist, was mir schwierig erscheint, da der Nutzer dem kostenpflichtigen Download zugestimmt hat!
    Dennoch ist es nicht anständig, Freeware als kostenpflichtige Downloads anzubieten! Da diese Angebote jedoch in den Trefferlisten der Suchmaschinen als erstes erscheinen, gelangt man fix in eine solche „Falle“! In diesem Sinne, Andreas Netscher!

    Antworten
  2. HAJOB meint

    20. August 2010

    Wenn ich bei einer Freeware nicht auf ein von mir eingegangenes Geschäft (ABO) hingewiesen werde und das auch nicht ersichtlich für mich ist, so finde ich eine anschließende Zahlungsanforderung von Olaf Tank als unanständig, schmutzig, beleidigend und kränkend.
    Für mich und die vielen anderen Geschädigten ein Grund mehr, daß diesem „Abzocker Tank“ endlich auf ewige Zeiten das Handwerk gelegt wird.

    Antworten

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