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	Kommentare zu: Zur Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Wed, 27 Jul 2011 13:35:49 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Huberti		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zur-wirksamkeit-eines-verwaltungsaktes/#comment-34</link>

		<dc:creator><![CDATA[Huberti]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 13:35:49 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=152#comment-34</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr RA. Nippel,

ich bedanke mich recht herzlich für die Beantwortung meiner Frage.
Die Angelegenheit mit besagtem Absturzbauwerk habe ich zwischenzeitlich  klären können, da ein kommunales Versäumnis zur Gewässerunterhaltung vorliegt.

Im Falle des unter Naturschutz gestellten Weihers, bin ich leider mit Ihrem Schreiben überfordert. Darum verstehe ich auch nicht, unter welcher Voraussetzung  eine grundsätzliche entschädigungslose  (indirekte)  Enteignung  möglich ist. 
Auf meinem Grundstück ist mir grundsätzlich jede Begehung und  Nutzung untersagt und daher  völlig wertlos für mich.

Viele herzliche Grüße aus der Pfalz!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr RA. Nippel,</p>
<p>ich bedanke mich recht herzlich für die Beantwortung meiner Frage.<br>
Die Angelegenheit mit besagtem Absturzbauwerk habe ich zwischenzeitlich  klären können, da ein kommunales Versäumnis zur Gewässerunterhaltung vorliegt.</p>
<p>Im Falle des unter Naturschutz gestellten Weihers, bin ich leider mit Ihrem Schreiben überfordert. Darum verstehe ich auch nicht, unter welcher Voraussetzung  eine grundsätzliche entschädigungslose  (indirekte)  Enteignung  möglich ist.<br>
Auf meinem Grundstück ist mir grundsätzlich jede Begehung und  Nutzung untersagt und daher  völlig wertlos für mich.</p>
<p>Viele herzliche Grüße aus der Pfalz!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zur-wirksamkeit-eines-verwaltungsaktes/#comment-33</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Jul 2011 08:58:20 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=152#comment-33</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zur-wirksamkeit-eines-verwaltungsaktes/#comment-32&quot;&gt;Huberti&lt;/a&gt;.

Hallo Huberti,

entschuldigen Sie bitte, dass eine Antwort erst jetzt und auch nur sehr ausweichendend erfolgt ... in der vorliegenden Angelegenheit müsste eine umfangreiche Bewertung des Sachverhalts erfolgen, ... der genaue Sachverhalt nebst den damligen Entscheidungen der Behörde müsste bekannt sein ...

Folgende Überlegungen könnten eine Rolle spielen:

- beinhalten die getroffenen Regelungen (Untersagung der Errichtung und Änderung von Bauwerken) eine Enteignung mit der Folge einer Entschädigungspflicht, oder beinhalten die Regelungen lediglich Inhalt und Schranken des Eigentums im Sine von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG?

- welche Voraussetzungen des § 7 LG NRW liegen vor:



&lt;blockquote&gt;&lt;strong&gt;§ 7 Enteignung, Entschädigung, Ausgleich&lt;/strong&gt;

(1) Für Maßnahmen, Gebote oder Verbote dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes, insbesondere nach den §§ 19 bis 23, § 34 Abs. 1 bis 4 und § 42a Abs. 1 bis 3 oder für Festsetzungen nach den §§ 25 und 26 ist die Entziehung oder Belastung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum oder sonstigen vermögenswerten Rechten im Wege der Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV.NRW.S. 366) ist anzuwenden.

(2) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zulässig.

(3) Soweit durch Maßnahmen, Gebote oder Verbote dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes, insbesondere nach den §§ 19 bis 23, § 34 Abs. 1 bis 4 und § 42a Abs. 1 bis 3 oder für Festsetzungen nach den §§ 25 und 26

1. bisher ausgeübte rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben werden müssen oder unzumutbar eingeschränkt oder erschwert werden,

2. Aufwendungen wertlos werden, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese rechtmäßig bleiben, oder

3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können, und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern und soweit die Beeinträchtigung nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann.

(4) Die nach Absatz 3 gebotene Entschädigung ist in Verbindung mit der nutzungsbeschränkenden Maßnahme durch die zuständige Landschaftsbehörde anzuordnen; dabei sind vorrangig vertragliche Regelungen anzustreben.

(5) Der Eigentümer kann in den Fällen des Absatzes 3 die ganze oder teilweise Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die entstandenen Nutzungsbeschränkungen nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten.
&lt;/blockquote&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zur-wirksamkeit-eines-verwaltungsaktes/#comment-32">Huberti</a>.</p>
<p>Hallo Huberti,</p>
<p>entschuldigen Sie bitte, dass eine Antwort erst jetzt und auch nur sehr ausweichendend erfolgt &#8230; in der vorliegenden Angelegenheit müsste eine umfangreiche Bewertung des Sachverhalts erfolgen, &#8230; der genaue Sachverhalt nebst den damligen Entscheidungen der Behörde müsste bekannt sein &#8230;</p>
<p>Folgende Überlegungen könnten eine Rolle spielen:</p>
<p>&#8211; beinhalten die getroffenen Regelungen (Untersagung der Errichtung und Änderung von Bauwerken) eine Enteignung mit der Folge einer Entschädigungspflicht, oder beinhalten die Regelungen lediglich Inhalt und Schranken des Eigentums im Sine von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG?</p>
<p>&#8211; welche Voraussetzungen des § 7 LG NRW liegen vor:</p>
<blockquote><p><strong>§ 7 Enteignung, Entschädigung, Ausgleich</strong></p>
<p>(1) Für Maßnahmen, Gebote oder Verbote dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes, insbesondere nach den §§ 19 bis 23, § 34 Abs. 1 bis 4 und § 42a Abs. 1 bis 3 oder für Festsetzungen nach den §§ 25 und 26 ist die Entziehung oder Belastung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum oder sonstigen vermögenswerten Rechten im Wege der Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV.NRW.S. 366) ist anzuwenden.</p>
<p>(2) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zulässig.</p>
<p>(3) Soweit durch Maßnahmen, Gebote oder Verbote dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes, insbesondere nach den §§ 19 bis 23, § 34 Abs. 1 bis 4 und § 42a Abs. 1 bis 3 oder für Festsetzungen nach den §§ 25 und 26</p>
<p>1. bisher ausgeübte rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben werden müssen oder unzumutbar eingeschränkt oder erschwert werden,</p>
<p>2. Aufwendungen wertlos werden, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese rechtmäßig bleiben, oder</p>
<p>3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können, und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern und soweit die Beeinträchtigung nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann.</p>
<p>(4) Die nach Absatz 3 gebotene Entschädigung ist in Verbindung mit der nutzungsbeschränkenden Maßnahme durch die zuständige Landschaftsbehörde anzuordnen; dabei sind vorrangig vertragliche Regelungen anzustreben.</p>
<p>(5) Der Eigentümer kann in den Fällen des Absatzes 3 die ganze oder teilweise Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die entstandenen Nutzungsbeschränkungen nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten.
</p></blockquote>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Huberti		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zur-wirksamkeit-eines-verwaltungsaktes/#comment-32</link>

		<dc:creator><![CDATA[Huberti]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 May 2011 08:19:48 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=152#comment-32</guid>

					<description><![CDATA[Einen schönen guten Morgen,

mein ehemaliger Weiher wurde 1983  in Naturschutz gestellt, dass Absturzbauwerk  gehört mit der Einlaufseite dazu.  Die Behörde führt seit ca. 20 Jahren keine  ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und des Schutzgebietes mehr durch.  Holz aller Art versperrt  daher das Absturzbauwerk, folglich wurde das Bauwerk  an der Seite regelrecht vom Wasser  ausgefräst und wird  zunehmend einsturzgefährdeter. 
In wie weit ein ausgleichpflichtiger enteigneter Eingriff  vorliegt, wurde bis dato noch nicht geprüft.  Nach der Rechtsverordnung ist  jede Nutzung und begehen des  Schutzgebietes untersagt,  bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet oder geändert werden.   

Auf befragen der Behörde zum Schaden wurde mir geantwortet, &quot; warum sollen wir etwas kaufen oder sanieren, was uns schon gehört&quot;. 

Was kann  ich unternehmen?

Ich bedanke mich im Voraus 

Mit freundlichem Gruß 

Huberti]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einen schönen guten Morgen,</p>
<p>mein ehemaliger Weiher wurde 1983  in Naturschutz gestellt, dass Absturzbauwerk  gehört mit der Einlaufseite dazu.  Die Behörde führt seit ca. 20 Jahren keine  ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und des Schutzgebietes mehr durch.  Holz aller Art versperrt  daher das Absturzbauwerk, folglich wurde das Bauwerk  an der Seite regelrecht vom Wasser  ausgefräst und wird  zunehmend einsturzgefährdeter.<br>
In wie weit ein ausgleichpflichtiger enteigneter Eingriff  vorliegt, wurde bis dato noch nicht geprüft.  Nach der Rechtsverordnung ist  jede Nutzung und begehen des  Schutzgebietes untersagt,  bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet oder geändert werden.   </p>
<p>Auf befragen der Behörde zum Schaden wurde mir geantwortet, &#8220; warum sollen wir etwas kaufen oder sanieren, was uns schon gehört&#8220;. </p>
<p>Was kann  ich unternehmen?</p>
<p>Ich bedanke mich im Voraus </p>
<p>Mit freundlichem Gruß </p>
<p>Huberti</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zur-wirksamkeit-eines-verwaltungsaktes/#comment-31</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Mar 2011 10:57:38 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=152#comment-31</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zur-wirksamkeit-eines-verwaltungsaktes/#comment-30&quot;&gt;Verwaltungsbär&lt;/a&gt;.

Hallo Verwaltungsbär,

im Rahmen des Widerspruchsverfahrens überprüft das Jobcenter den angegriffenen Ausgangsbescheid auf seine Rechtmäßigkeit.

In diesem Rahmen kann dann meines Erachtens auch eine weitere Vermögensprüfung erfolgen.

Allerdings sollte die Behörde innerhalb von drei Monaten über den Widerpsruch entscheiden (vgl. § 88 Abs. 2 SGG) - vgl. dazu auch &quot;&lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage-sozialrecht-kostentragung/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;Die Untätigkeitsklage im Sozialrecht – Kostentragungspflicht der Behörde&lt;/a&gt;&quot;

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zur-wirksamkeit-eines-verwaltungsaktes/#comment-30">Verwaltungsbär</a>.</p>
<p>Hallo Verwaltungsbär,</p>
<p>im Rahmen des Widerspruchsverfahrens überprüft das Jobcenter den angegriffenen Ausgangsbescheid auf seine Rechtmäßigkeit.</p>
<p>In diesem Rahmen kann dann meines Erachtens auch eine weitere Vermögensprüfung erfolgen.</p>
<p>Allerdings sollte die Behörde innerhalb von drei Monaten über den Widerpsruch entscheiden (vgl. § 88 Abs. 2 SGG) &#8211; vgl. dazu auch &#8222;<a href="https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage-sozialrecht-kostentragung/" target="_blank">Die Untätigkeitsklage im Sozialrecht – Kostentragungspflicht der Behörde</a>&#8220;</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Verwaltungsbär		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zur-wirksamkeit-eines-verwaltungsaktes/#comment-30</link>

		<dc:creator><![CDATA[Verwaltungsbär]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Mar 2011 14:42:30 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=152#comment-30</guid>

					<description><![CDATA[Hallo an das Forum!
Folgende Frage/Sachverhalt:
Ich stelle einen Antrag auf Leistungen nach SGB II
Antrag wird per Bescheid abgelehnt, da anzurechnendes Vermögen zu hoch sei (nach § 12 Abs.2 Nr.1 und 4 SGB II) - alleinige Begründung.                                                                                         Hiergegen wird Widerspruch eingelegt mit Begründung nach § 12 Abs.2 Ziffer 3 und § 12 Abs.3 Nr.6 SGB II
Es ergeht jedoch kein Widerspruchsbescheid, sondern lediglich der Hinweis, dass eine weitere Vermögensprüfung (Haus- und Grundbesitz) erfolge.
Dies ist jedoch m.E. ein Tatbestand, der in dem Ablehnungsbescheid gar nicht enthalten war.
Ist das rein verwlatungsrechtlich (-technisch) so in Ordnung?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo an das Forum!<br>
Folgende Frage/Sachverhalt:<br>
Ich stelle einen Antrag auf Leistungen nach SGB II<br>
Antrag wird per Bescheid abgelehnt, da anzurechnendes Vermögen zu hoch sei (nach § 12 Abs.2 Nr.1 und 4 SGB II) &#8211; alleinige Begründung.                                                                                         Hiergegen wird Widerspruch eingelegt mit Begründung nach § 12 Abs.2 Ziffer 3 und § 12 Abs.3 Nr.6 SGB II<br>
Es ergeht jedoch kein Widerspruchsbescheid, sondern lediglich der Hinweis, dass eine weitere Vermögensprüfung (Haus- und Grundbesitz) erfolge.<br>
Dies ist jedoch m.E. ein Tatbestand, der in dem Ablehnungsbescheid gar nicht enthalten war.<br>
Ist das rein verwlatungsrechtlich (-technisch) so in Ordnung?</p>
]]></content:encoded>
		
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