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	Kommentare zu: Zu schulischen Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 SchulG &#8211; vom Verweis bis zur Entlassung	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Tue, 23 Jan 2024 09:05:17 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Marcus		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/#comment-196</link>

		<dc:creator><![CDATA[Marcus]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jan 2020 19:45:29 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Meine Tochter ist vom 8.1 bis zum 20.1 suspendiert worden der Grund ist das sie angeblich ein Video gepostet hat was verboten ist pornografischer Inhalt ich schäme mich auch dafür und dulde sowas nicht aber dennoch wahr es privat und weit nach der Schulzeit nun wie gesagt ihnen Vorankündigung suspendiert im schreiben habe ich nicht mal den Grund erfahren auch vorher nie wegen irgendwas anderem Bescheid bekommen normales schulverhalten also meine Frage ist also ist es rechten sie ohne ein Gespräch der Eltern eine Mahnung oder anderes zu bekommen  von Schule für Die Zeit zu verweisen berufsschule 17 jahr lg m.b.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Meine Tochter ist vom 8.1 bis zum 20.1 suspendiert worden der Grund ist das sie angeblich ein Video gepostet hat was verboten ist pornografischer Inhalt ich schäme mich auch dafür und dulde sowas nicht aber dennoch wahr es privat und weit nach der Schulzeit nun wie gesagt ihnen Vorankündigung suspendiert im schreiben habe ich nicht mal den Grund erfahren auch vorher nie wegen irgendwas anderem Bescheid bekommen normales schulverhalten also meine Frage ist also ist es rechten sie ohne ein Gespräch der Eltern eine Mahnung oder anderes zu bekommen  von Schule für Die Zeit zu verweisen berufsschule 17 jahr lg m.b.</p>
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		<title>
		Von: Thomas		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/#comment-192</link>

		<dc:creator><![CDATA[Thomas]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 02 Sep 2018 10:14:44 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Sehr geehrte Herr Nippel,

ich habe eine Frage zu den Ordnungsmaßnahmen gemäß §53 Schulg Abs. 3 Punkt 1 -3. die da wären:
&quot;(3) Ordnungsmaßnahmen sind

    der schriftliche Verweis,
    die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
    der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen:

Stellt die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen eine Wertigkeit dar, speziell Punkt 2 und 3? 
Würde es also bedeuten, wenn ein Schüler mit der Ordnungsmaßnahme Punkt 2 &quot;Überweisung in eine paralle Klasse&quot; und ein anderer mit Punkt 3 &quot;Suspendierung vom Unterricht&quot; für 2 Wochen bestraft wird, für die gleiche gemeinsam ausgeführte Taten mit unterschiedlichem Beteiligungsanteil, das die Tat des Schülers mit der Überweisung in eine parallele Klasse von den Teilnehmern der Teilkonferenz als geringer schuldig bewertet wird, als die vom anderen Schüler, welcher vom Unterricht suspendiert wurde. Und ist die Suspendierung mit dem Höchstmaß von 14 Tagen noch extra verschärfend anzusehen.

Grüße und Besten Dank im Voaraus.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrte Herr Nippel,</p>
<p>ich habe eine Frage zu den Ordnungsmaßnahmen gemäß §53 Schulg Abs. 3 Punkt 1 -3. die da wären:<br>
&#8222;(3) Ordnungsmaßnahmen sind</p>
<p>    der schriftliche Verweis,<br>
    die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,<br>
    der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen:</p>
<p>Stellt die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen eine Wertigkeit dar, speziell Punkt 2 und 3?<br>
Würde es also bedeuten, wenn ein Schüler mit der Ordnungsmaßnahme Punkt 2 &#8222;Überweisung in eine paralle Klasse&#8220; und ein anderer mit Punkt 3 &#8222;Suspendierung vom Unterricht&#8220; für 2 Wochen bestraft wird, für die gleiche gemeinsam ausgeführte Taten mit unterschiedlichem Beteiligungsanteil, das die Tat des Schülers mit der Überweisung in eine parallele Klasse von den Teilnehmern der Teilkonferenz als geringer schuldig bewertet wird, als die vom anderen Schüler, welcher vom Unterricht suspendiert wurde. Und ist die Suspendierung mit dem Höchstmaß von 14 Tagen noch extra verschärfend anzusehen.</p>
<p>Grüße und Besten Dank im Voaraus.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/#comment-191</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Oct 2017 10:36:31 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=377#comment-191</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/#comment-190&quot;&gt;Lisira&lt;/a&gt;.

Hallo Lisira,

darüber, ob ein &quot;Drittbetroffener&quot; eine Ordnungsmaßnahme erzwingen kann, habe ich mir noch keine vertieften Gedanken gemacht. 

Über die Ordnungsmaßnahmen entscheiden allerdings die Schule bzw. der Schulleiter - nach meiner ersten rechtlichen Einschätzung haben Sie keinen direkten Anspruch auf Tätigwerden der Schulleitung bzw. der Schule. ... allerdings muss die Sicherheit Ihres Kindes sichergestellt sein ...

Grüße
Sönke Nippel 
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/#comment-190">Lisira</a>.</p>
<p>Hallo Lisira,</p>
<p>darüber, ob ein &#8222;Drittbetroffener&#8220; eine Ordnungsmaßnahme erzwingen kann, habe ich mir noch keine vertieften Gedanken gemacht. </p>
<p>Über die Ordnungsmaßnahmen entscheiden allerdings die Schule bzw. der Schulleiter &#8211; nach meiner ersten rechtlichen Einschätzung haben Sie keinen direkten Anspruch auf Tätigwerden der Schulleitung bzw. der Schule. &#8230; allerdings muss die Sicherheit Ihres Kindes sichergestellt sein &#8230;</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Lisira		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/#comment-190</link>

		<dc:creator><![CDATA[Lisira]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Oct 2017 23:36:43 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=377#comment-190</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag. Ich habe folgendes Problem: mein Kind (Grundschüler) wurde schwer und vor allem absichtlich von einem Mitschüler am Kopf verletzt.  Musste mit Gehirnerschütterung und Platzwunde ins Krankenhaus. Dies alles geschah in der Schulzeit, unter Aufsicht versteht sich. Nun ist der Schüler für 3 Wochen vom Unterricht ausgeschlossen. Auf meine Frage hin, ob das Kind denn die Schule verlassen müsse, bekam ich nur die Antwort, dass man sich an den Maßnahmekatalog halten müsse, aber ein Schulwechsel die Eltern des Kindes entscheiden würden und nicht die Schule. Was passiert wenn sie Eltern das Kind auf der Schule lassen wollen? Das will ich meinem Kind nicht antun, da es Leider auch nicht der einzige Vorfall mit diesem Kind war. Was für Möglichkeiten habe ich mein Kind zu schützen und natürlich am besten den anderen Schüler von der Schule zu bekommen. MFG Lisira K.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag. Ich habe folgendes Problem: mein Kind (Grundschüler) wurde schwer und vor allem absichtlich von einem Mitschüler am Kopf verletzt.  Musste mit Gehirnerschütterung und Platzwunde ins Krankenhaus. Dies alles geschah in der Schulzeit, unter Aufsicht versteht sich. Nun ist der Schüler für 3 Wochen vom Unterricht ausgeschlossen. Auf meine Frage hin, ob das Kind denn die Schule verlassen müsse, bekam ich nur die Antwort, dass man sich an den Maßnahmekatalog halten müsse, aber ein Schulwechsel die Eltern des Kindes entscheiden würden und nicht die Schule. Was passiert wenn sie Eltern das Kind auf der Schule lassen wollen? Das will ich meinem Kind nicht antun, da es Leider auch nicht der einzige Vorfall mit diesem Kind war. Was für Möglichkeiten habe ich mein Kind zu schützen und natürlich am besten den anderen Schüler von der Schule zu bekommen. MFG Lisira K.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/#comment-189</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 11 Dec 2016 12:14:42 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=377#comment-189</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/#comment-186&quot;&gt;EFUA&lt;/a&gt;.

Hallo EFUA,

ja, ab und zu schaue ich noch herein - auf Grund der &quot;regen&quot; Teilnahme (und auch aufgrund hohen Arbeitsaufkommens) kann ich allerdings nicht immer zeitnah antworten. ...

Ich hoffe das Problem hat sich gelöst ...

Jedenfalls muss die &quot;Suspendierung&quot; (der Ausschluss vom Unterricht) bei der schließlich erfolgten Ordnungsmaßnahme (schriftlicher Verweis?) Berücksichtigung finden ... Auch müssen die genauen Umstände des Einzelfalls (Bedrohungslage Ihrer Tochter, ob das Versprühen aus &quot;Versehen&quot; erfolgte, ...) genau ermittelt und bei der Bestimmung der Ordnungsmaßnahme berücksichtigt werden.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/#comment-186">EFUA</a>.</p>
<p>Hallo EFUA,</p>
<p>ja, ab und zu schaue ich noch herein &#8211; auf Grund der &#8222;regen&#8220; Teilnahme (und auch aufgrund hohen Arbeitsaufkommens) kann ich allerdings nicht immer zeitnah antworten. &#8230;</p>
<p>Ich hoffe das Problem hat sich gelöst &#8230;</p>
<p>Jedenfalls muss die &#8222;Suspendierung&#8220; (der Ausschluss vom Unterricht) bei der schließlich erfolgten Ordnungsmaßnahme (schriftlicher Verweis?) Berücksichtigung finden &#8230; Auch müssen die genauen Umstände des Einzelfalls (Bedrohungslage Ihrer Tochter, ob das Versprühen aus &#8222;Versehen&#8220; erfolgte, &#8230;) genau ermittelt und bei der Bestimmung der Ordnungsmaßnahme berücksichtigt werden.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt </p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/#comment-188</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 11 Dec 2016 12:01:29 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=377#comment-188</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/#comment-187&quot;&gt;Ulascan&lt;/a&gt;.

Hallo Ulascan,

ungewöhnlich ist der Ausschluss vom Unterricht schon, wenn es sich lediglich um kleine Verstöße gegen die &quot;Regeln des Maßnahmekatalogs(?)&quot; handelte.

Ohne eine genaue Kenntnis der Verstöße vermag ich allerdings kaum eine bealstbare Antwort zu geben, ob der Ausschluss gerechtfertigt ist und ob dann die Klage Aussicht auf Erfolg haben könnte.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/#comment-187">Ulascan</a>.</p>
<p>Hallo Ulascan,</p>
<p>ungewöhnlich ist der Ausschluss vom Unterricht schon, wenn es sich lediglich um kleine Verstöße gegen die &#8222;Regeln des Maßnahmekatalogs(?)&#8220; handelte.</p>
<p>Ohne eine genaue Kenntnis der Verstöße vermag ich allerdings kaum eine bealstbare Antwort zu geben, ob der Ausschluss gerechtfertigt ist und ob dann die Klage Aussicht auf Erfolg haben könnte.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Ulascan		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/#comment-187</link>

		<dc:creator><![CDATA[Ulascan]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Dec 2016 09:39:21 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=377#comment-187</guid>

					<description><![CDATA[Ich wurde für 2 Wochen vom Unterricht und sonstigen Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 53 (Abs.3.3) SchulG ausgeschlossen.

Grund ist 45 mal insgesamt in der Vergangenheit gegen die vier Regeln des Regel und Maßnahmenkatalog.

Meine Eltern haben Widerspruch eingelegt.

Ich darf vorerst zur Schule gehen, bis die Entscheidung gefallen ist. Der Widerspruch wurde an die Bezirksregierung Arnsberg weitergeleitet und wenn der Widerspruch abgelehnt wurde, krieg ich einen neuen Schulverweis.

Also ernsthaft, ich finde das nicht gerechtfertigt wegen solchen kleinen Regeln bein uns ist es so das viele Lehrer Hass auf einige Schüler haben und dann werden sie Grundlos eingetragen.

Und die Frage ist: Wird es Sinn machen, wenn ich bei Absage des Widerspruchs zum Verwaltungsgericht gehe?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich wurde für 2 Wochen vom Unterricht und sonstigen Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 53 (Abs.3.3) SchulG ausgeschlossen.</p>
<p>Grund ist 45 mal insgesamt in der Vergangenheit gegen die vier Regeln des Regel und Maßnahmenkatalog.</p>
<p>Meine Eltern haben Widerspruch eingelegt.</p>
<p>Ich darf vorerst zur Schule gehen, bis die Entscheidung gefallen ist. Der Widerspruch wurde an die Bezirksregierung Arnsberg weitergeleitet und wenn der Widerspruch abgelehnt wurde, krieg ich einen neuen Schulverweis.</p>
<p>Also ernsthaft, ich finde das nicht gerechtfertigt wegen solchen kleinen Regeln bein uns ist es so das viele Lehrer Hass auf einige Schüler haben und dann werden sie Grundlos eingetragen.</p>
<p>Und die Frage ist: Wird es Sinn machen, wenn ich bei Absage des Widerspruchs zum Verwaltungsgericht gehe?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: EFUA		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/#comment-186</link>

		<dc:creator><![CDATA[EFUA]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Nov 2016 12:28:35 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Hallo!

Ich platziere hier auch mal einen Fall, in der Hoffnung dass Sie hier noch reinschauen... :-)

Realschule im Regierungsbezirk Detmold, Tochter 15J., 9. Klasse

Mein Töchterchen hatte Pfefferspray in ihrer Jackentasche (morgens im Dunkeln allein unterwegs, wir als Eltern halten das für durchaus angebracht...). Eines Morgens wollte Sie (so ihre Schilderung) etwas aus der Jackentasche holen und ist mit dem Finger an der Spraydose hängengeblieben, so wurde dann ein bisschen was versprüht. Wie viel und aus Versehen oder nicht kann ich schlecht einschätzen, ich war ja nicht dabei, darum geht´s aber auch gar nicht. Die Stunde fand bei der Direktorin statt, die das scheinbar mit einem terroristischen Akt gleichsetzt. Unsere Tochter wurde umgehend ohne irgendetwas Schriftliches für den Tag plus zwei weitere Tage suspendiert. Die nachträgliche Anhörung findet nächste Woche statt, laut Aussage der Direktorin u.a. um ggf. auch noch einen schriftlichen Verweis zu beschließen.

Meine Frage: Geht das überhaupt? Wäre ein nachträglicher Verweis nicht eine doppelte Bestrafung für die gleiche Tat? Ist so etwas möglich??

Vielen Dank im Voraus für eine kurze Einschätzung!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo!</p>
<p>Ich platziere hier auch mal einen Fall, in der Hoffnung dass Sie hier noch reinschauen&#8230; 🙂</p>
<p>Realschule im Regierungsbezirk Detmold, Tochter 15J., 9. Klasse</p>
<p>Mein Töchterchen hatte Pfefferspray in ihrer Jackentasche (morgens im Dunkeln allein unterwegs, wir als Eltern halten das für durchaus angebracht&#8230;). Eines Morgens wollte Sie (so ihre Schilderung) etwas aus der Jackentasche holen und ist mit dem Finger an der Spraydose hängengeblieben, so wurde dann ein bisschen was versprüht. Wie viel und aus Versehen oder nicht kann ich schlecht einschätzen, ich war ja nicht dabei, darum geht´s aber auch gar nicht. Die Stunde fand bei der Direktorin statt, die das scheinbar mit einem terroristischen Akt gleichsetzt. Unsere Tochter wurde umgehend ohne irgendetwas Schriftliches für den Tag plus zwei weitere Tage suspendiert. Die nachträgliche Anhörung findet nächste Woche statt, laut Aussage der Direktorin u.a. um ggf. auch noch einen schriftlichen Verweis zu beschließen.</p>
<p>Meine Frage: Geht das überhaupt? Wäre ein nachträglicher Verweis nicht eine doppelte Bestrafung für die gleiche Tat? Ist so etwas möglich??</p>
<p>Vielen Dank im Voraus für eine kurze Einschätzung!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: rolf		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/#comment-185</link>

		<dc:creator><![CDATA[rolf]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Mar 2012 22:05:46 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/#comment-183&quot;&gt;Rechtsanwalt S. Nippel&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Nippel,
vielen Dank für Ihre Antwort.Wir haben inzwischen den schriftlichen Verweis erhalten.Meine erste Frage wäre ,ob es hier nicht zu etlichen Formfehlern gekommen ist.Der Brief ist weder datiert noch gibt es eine Anrede.Es wird von einem Protokoll der Geschehnisse berichtet,es liegt aber nicht bei.Es wird auf ein Widerspruch innerhalb von 2Wochen hingewiesen (ich meine ,es wäre 1Monat),aber nicht an wen ich diese zu richten habe (ich meine  ,das müsste auch mitgeteilt werden).Gibt es nicht auch eine Frist für die Zustellung und müsste diese nicht per Einschreiben erfolgen?
Bei dem Anhörungsgespräch wurde uns nicht gesagt,dass wir eine neutrale zur Schule gehörende Person hinzuziehen können und es wurde auch kein Protokoll geschrieben.
Nun zu dem Fall an sich.Mein Kind hat dieses Kind zwar beleidigt und verbal gedemütigt (was ich natürlich auch überhaupt nicht toleriere),aber zum einen ist er eigentlich mit diesem Kind befreundet gewesen und aus einem Streit heraus kam es zu dieser einmaligen Mail. Er hat sich auch aus eigenen Stücken bei dem Kind entschuldigt und ist sonst überhaupt noch nicht in der Schule auffällig geworden.Ich finde,dass die Verhältnismäßigkeit überhaupt nicht gegeben  ist.Ich habe gelesen,dass  Ordungsmaßnahmen nur zulässig sind ,wenn erzieherische Maßnahmen nicht ausreichen .Über diese ist aber überhaupt nicht gesprochen worden,sondern  wir wurden sofort zur Schule bestellt,obwohl mein Sohn sein Verhalten schon lange bereut und mit seinen 11 Jahren diese Sache gar nicht überblickt hat.Es ist sogar so,dass er jetzt täglich  über Bauchweh klagt und nicht mehr zur Schule gehen will.Diese Umstände müssten doch auch berücksichtigt werden.Da einige Kinder seiner Klasse sehr auffällig sind und die Klassenlehrerin am Ende ihre Kräfte ,habe ich das Gefühl,dass hier die Ordungsmaßnahme als abschreckendes Beispiel ausgesprochen werden soll.Habe ich mit einem Widerspruch Aussicht auf Erfolg,soll ich einen Anwalt einschalten und gibt es für die verschiedenen Bundesländer verschiedene Regularien?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
LG  Rolf]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/#comment-183">Rechtsanwalt S. Nippel</a>.</p>
<p>Hallo Herr Nippel,<br>
vielen Dank für Ihre Antwort.Wir haben inzwischen den schriftlichen Verweis erhalten.Meine erste Frage wäre ,ob es hier nicht zu etlichen Formfehlern gekommen ist.Der Brief ist weder datiert noch gibt es eine Anrede.Es wird von einem Protokoll der Geschehnisse berichtet,es liegt aber nicht bei.Es wird auf ein Widerspruch innerhalb von 2Wochen hingewiesen (ich meine ,es wäre 1Monat),aber nicht an wen ich diese zu richten habe (ich meine  ,das müsste auch mitgeteilt werden).Gibt es nicht auch eine Frist für die Zustellung und müsste diese nicht per Einschreiben erfolgen?<br>
Bei dem Anhörungsgespräch wurde uns nicht gesagt,dass wir eine neutrale zur Schule gehörende Person hinzuziehen können und es wurde auch kein Protokoll geschrieben.<br>
Nun zu dem Fall an sich.Mein Kind hat dieses Kind zwar beleidigt und verbal gedemütigt (was ich natürlich auch überhaupt nicht toleriere),aber zum einen ist er eigentlich mit diesem Kind befreundet gewesen und aus einem Streit heraus kam es zu dieser einmaligen Mail. Er hat sich auch aus eigenen Stücken bei dem Kind entschuldigt und ist sonst überhaupt noch nicht in der Schule auffällig geworden.Ich finde,dass die Verhältnismäßigkeit überhaupt nicht gegeben  ist.Ich habe gelesen,dass  Ordungsmaßnahmen nur zulässig sind ,wenn erzieherische Maßnahmen nicht ausreichen .Über diese ist aber überhaupt nicht gesprochen worden,sondern  wir wurden sofort zur Schule bestellt,obwohl mein Sohn sein Verhalten schon lange bereut und mit seinen 11 Jahren diese Sache gar nicht überblickt hat.Es ist sogar so,dass er jetzt täglich  über Bauchweh klagt und nicht mehr zur Schule gehen will.Diese Umstände müssten doch auch berücksichtigt werden.Da einige Kinder seiner Klasse sehr auffällig sind und die Klassenlehrerin am Ende ihre Kräfte ,habe ich das Gefühl,dass hier die Ordungsmaßnahme als abschreckendes Beispiel ausgesprochen werden soll.Habe ich mit einem Widerspruch Aussicht auf Erfolg,soll ich einen Anwalt einschalten und gibt es für die verschiedenen Bundesländer verschiedene Regularien?<br>
Vielen Dank für Ihre Hilfe<br>
LG  Rolf</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/#comment-184</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Mar 2012 11:56:37 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=377#comment-184</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/#comment-181&quot;&gt;Lutz&lt;/a&gt;.

Hallo Lutz,

auch &quot;außerschulische Angelegenheiten&quot; können evtl. einen schulischen Bezug haben (es handelt sich ja offensichtlich um eine Mitschülerin).

Nur wenn ein schulischer Bezug vorliegt, wäre m. E. eine Maßnahme der Schule evtl. möglich.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/#comment-181">Lutz</a>.</p>
<p>Hallo Lutz,</p>
<p>auch &#8222;außerschulische Angelegenheiten&#8220; können evtl. einen schulischen Bezug haben (es handelt sich ja offensichtlich um eine Mitschülerin).</p>
<p>Nur wenn ein schulischer Bezug vorliegt, wäre m. E. eine Maßnahme der Schule evtl. möglich.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
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