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	Kommentare zu: Zu beachtende Tilgungsfristen im Verkehrszentralregister bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Straftaten	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Tue, 23 Nov 2010 10:00:37 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-beachtende-tilgungsfristen-im-verkehrszentralregister-bei-neuerteilung-der-fahrerlaubnis-nach-straftaten-gemaess-315-c-316-stgb/#comment-257</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 10:00:37 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=1107#comment-257</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-beachtende-tilgungsfristen-im-verkehrszentralregister-bei-neuerteilung-der-fahrerlaubnis-nach-straftaten-gemaess-315-c-316-stgb/#comment-256&quot;&gt;Fragezeichen&lt;/a&gt;.

Hallo abigail,

klarstellend sollte ich zunächst erwähnen, dass sich der gesamte Artikel nur mit der Berechnung der Tilgungsfristen nach Straftaten gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a und 316 StGB beschäftigt. Dies sollte eigentlich durch den 1. Satz des Artikels &quot;für Eintragungen von Alkoholstraftaten&quot; klar werden. Hier ist die Überschrift möglicherweise irreführend bzw. nicht hinreichend präzise.

Zu dem 2. Absatz:

§ 29 Abs. 5 S. 1 StVG lautet wörtlich:

&lt;blockquote&gt;Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69 a Abs. 1 S. 3 StGB oder einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
&lt;/blockquote&gt;

Diese Aussage betrifft allerdings nicht nur die (Alkohol-)Straftaten nach §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a und 316 StGB, sondern auch alle anderen Fälle der Fahrerlaubnis. 

Zum 3. Absatz:

Der 3. Absatz betrifft wieder nur die Fälle des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a) und des § 316 StGB - zur Verdeutlichung habe ich im Text des dritten Absatzes &quot;bei Straftaten gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 und 316 StGB&quot; noch einmal ergänzt. 

In der Hoffnung, nunmehr für Klarheit gesorgt zu haben.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-beachtende-tilgungsfristen-im-verkehrszentralregister-bei-neuerteilung-der-fahrerlaubnis-nach-straftaten-gemaess-315-c-316-stgb/#comment-256">Fragezeichen</a>.</p>
<p>Hallo abigail,</p>
<p>klarstellend sollte ich zunächst erwähnen, dass sich der gesamte Artikel nur mit der Berechnung der Tilgungsfristen nach Straftaten gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a und 316 StGB beschäftigt. Dies sollte eigentlich durch den 1. Satz des Artikels &#8222;für Eintragungen von Alkoholstraftaten&#8220; klar werden. Hier ist die Überschrift möglicherweise irreführend bzw. nicht hinreichend präzise.</p>
<p>Zu dem 2. Absatz:</p>
<p>§ 29 Abs. 5 S. 1 StVG lautet wörtlich:</p>
<blockquote><p>Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69 a Abs. 1 S. 3 StGB oder einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
</p></blockquote>
<p>Diese Aussage betrifft allerdings nicht nur die (Alkohol-)Straftaten nach §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a und 316 StGB, sondern auch alle anderen Fälle der Fahrerlaubnis. </p>
<p>Zum 3. Absatz:</p>
<p>Der 3. Absatz betrifft wieder nur die Fälle des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a) und des § 316 StGB &#8211; zur Verdeutlichung habe ich im Text des dritten Absatzes &#8222;bei Straftaten gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 und 316 StGB&#8220; noch einmal ergänzt. </p>
<p>In der Hoffnung, nunmehr für Klarheit gesorgt zu haben.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Fragezeichen		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/zu-beachtende-tilgungsfristen-im-verkehrszentralregister-bei-neuerteilung-der-fahrerlaubnis-nach-straftaten-gemaess-315-c-316-stgb/#comment-256</link>

		<dc:creator><![CDATA[Fragezeichen]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Nov 2010 21:45:30 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=1107#comment-256</guid>

					<description><![CDATA[Ihr 3. Absatz: Ich verstehe das mit den 5 Jahren nicht. Manche können doch nach 10 Jahren ihren FS wieder bekommen. Was heißt das, wenn keine Fahrerlaubnis vorher beantragt wurde? Warum ist das so? Wenn jemand vorher versucht, den FS wieder zu bekommen, dann aber - aus welchen Gründen auch immer aufgibt  - verlängert sich das ganze?  Was ist der Sinn davon? Trifft das ganze auch bei vollen Punktezahlen zu (nicht nur bei Alkohol)? 
Was heißt (Ihr 2. Absatz): die Tilgungsfrist beginnt erst nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis? Heißt das, wenn man die neue FE bekommt, hat man z.B. noch immer die 18 Punkte?
Ihren letzten Absatz verstehe ich überhaupt nicht, was heißt das denn auf &quot;deutsch&quot;?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ihr 3. Absatz: Ich verstehe das mit den 5 Jahren nicht. Manche können doch nach 10 Jahren ihren FS wieder bekommen. Was heißt das, wenn keine Fahrerlaubnis vorher beantragt wurde? Warum ist das so? Wenn jemand vorher versucht, den FS wieder zu bekommen, dann aber &#8211; aus welchen Gründen auch immer aufgibt  &#8211; verlängert sich das ganze?  Was ist der Sinn davon? Trifft das ganze auch bei vollen Punktezahlen zu (nicht nur bei Alkohol)?<br>
Was heißt (Ihr 2. Absatz): die Tilgungsfrist beginnt erst nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis? Heißt das, wenn man die neue FE bekommt, hat man z.B. noch immer die 18 Punkte?<br>
Ihren letzten Absatz verstehe ich überhaupt nicht, was heißt das denn auf &#8222;deutsch&#8220;?</p>
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