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	Kommentare zu: Leistungsausschluss nach dem SGB II für Unionsbürger	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Wed, 18 Aug 2010 10:52:39 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: riaaga		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/leistungsausschluss-nach-dem-sgb-ii-fuer-unionsbuerger/#comment-229</link>

		<dc:creator><![CDATA[riaaga]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Aug 2010 10:52:39 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=721#comment-229</guid>

					<description><![CDATA[Ich habe schon eine Antwort von Amt bekommen:
Es besteht SGB II / XII Berechtigung für Familienangehörige von Deutschen wenn sie sein Aufenthaltrecht nach Aufenhaltgesetz bekommen können. §11Abs.1 Satz 5 FreizügG
Und da ich nach Deutschland aus familiären Gründen komme und nicht Zwecks der Arbeitsuche,somit betrifft mich eine Ausnahme.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe schon eine Antwort von Amt bekommen:<br>
Es besteht SGB II / XII Berechtigung für Familienangehörige von Deutschen wenn sie sein Aufenthaltrecht nach Aufenhaltgesetz bekommen können. §11Abs.1 Satz 5 FreizügG<br>
Und da ich nach Deutschland aus familiären Gründen komme und nicht Zwecks der Arbeitsuche,somit betrifft mich eine Ausnahme.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/leistungsausschluss-nach-dem-sgb-ii-fuer-unionsbuerger/#comment-228</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Aug 2010 16:22:50 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=721#comment-228</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/leistungsausschluss-nach-dem-sgb-ii-fuer-unionsbuerger/#comment-227&quot;&gt;riaaga&lt;/a&gt;.

Hallo Riaaga,

also, die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern verstehe ich so, dass grundsätzlich Arbeitnehmer zur Arbeitsuche und Ausbildung freizügigkeitsberechtigt sind.

Plump ausgedrück soll ein Aufenthalt zum Zwecke nur des Erhalts von Leistungen nach dem SGB II nicht möglich sein.

Ich gehe davon aus, dass Sie die für Sie geltenden Regelungen § 3 des Freizügigkeitsgesetzes entnehmen können:


&lt;blockquote&gt;§ 3 Familienangehörige

(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.

(2) Familienangehörige sind

1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
2. die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren.

(3) Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, behalten beim Tod des Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und sich vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr als seine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist das Aufenthaltsgesetz anzuwenden.

(4) Die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt, behalten auch nach dem Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bundesgebiet aufhalten und eine Ausbildungseinrichtung besuchen.

...

&lt;/blockquote&gt;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/leistungsausschluss-nach-dem-sgb-ii-fuer-unionsbuerger/#comment-227">riaaga</a>.</p>
<p>Hallo Riaaga,</p>
<p>also, die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern verstehe ich so, dass grundsätzlich Arbeitnehmer zur Arbeitsuche und Ausbildung freizügigkeitsberechtigt sind.</p>
<p>Plump ausgedrück soll ein Aufenthalt zum Zwecke nur des Erhalts von Leistungen nach dem SGB II nicht möglich sein.</p>
<p>Ich gehe davon aus, dass Sie die für Sie geltenden Regelungen § 3 des Freizügigkeitsgesetzes entnehmen können:</p>
<blockquote><p>§ 3 Familienangehörige</p>
<p>(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.</p>
<p>(2) Familienangehörige sind</p>
<p>1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, die noch nicht 21 Jahre alt sind,<br>
2. die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren.</p>
<p>(3) Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, behalten beim Tod des Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und sich vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr als seine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist das Aufenthaltsgesetz anzuwenden.</p>
<p>(4) Die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt, behalten auch nach dem Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bundesgebiet aufhalten und eine Ausbildungseinrichtung besuchen.</p>
<p>&#8230;</p>
</blockquote>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: riaaga		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/leistungsausschluss-nach-dem-sgb-ii-fuer-unionsbuerger/#comment-227</link>

		<dc:creator><![CDATA[riaaga]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Aug 2010 19:56:29 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Mich interessiert wie meiner Fall behandelt wird.Bin Polin und habe drei Kinder mit deutschen Vater,demnächst ziehe ich um nach Deutschland und frage mich jetzt ob ich die Sperre bekomme oder nicht?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mich interessiert wie meiner Fall behandelt wird.Bin Polin und habe drei Kinder mit deutschen Vater,demnächst ziehe ich um nach Deutschland und frage mich jetzt ob ich die Sperre bekomme oder nicht?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: andreas netscher halle (saale)		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/leistungsausschluss-nach-dem-sgb-ii-fuer-unionsbuerger/#comment-226</link>

		<dc:creator><![CDATA[andreas netscher halle (saale)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 May 2010 20:03:56 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/leistungsausschluss-nach-dem-sgb-ii-fuer-unionsbuerger/#comment-225&quot;&gt;Rechtsanwalt S. Nippel&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Nippel,

genau diese Entscheidung meine ich! Und, &quot;dem Grunde nach&quot; bedeutet in diesem Falle nur einen abstrakten Anspruch! Scheitert der BaföG-Antrag z.Bsp. durch nicht rechtzeitig vollzogenen Studienwechsel, greift der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 5 SGB II und weder SGB II noch BaföG wird gewährt! Dem Studenten bleibt dann nur noch der Weg über einen Studienkredit sein Lebensunterhalt zu bestreiten! Ich finde diese Fallkonstellation sehr ungünstig! 

Interessanter wird es aber noch, wenn ein unter den Ausschlussgrund des § 7 Abs. 5 SGB II fallender Student ein Kleinkind hat! Dieses erhält wiederum Sozialgeld über die Regelungen des SGB II, die Mutter wiederum nicht!

P.S.: Großes Lob für diese Seite, auch für mich als nebenamtlicher Fachlehrer für VerwRecht sehr interessant und lesenswert! In diesem Sinne, es grüßt Andreas Netscher!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/leistungsausschluss-nach-dem-sgb-ii-fuer-unionsbuerger/#comment-225">Rechtsanwalt S. Nippel</a>.</p>
<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>genau diese Entscheidung meine ich! Und, &#8222;dem Grunde nach&#8220; bedeutet in diesem Falle nur einen abstrakten Anspruch! Scheitert der BaföG-Antrag z.Bsp. durch nicht rechtzeitig vollzogenen Studienwechsel, greift der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 5 SGB II und weder SGB II noch BaföG wird gewährt! Dem Studenten bleibt dann nur noch der Weg über einen Studienkredit sein Lebensunterhalt zu bestreiten! Ich finde diese Fallkonstellation sehr ungünstig! </p>
<p>Interessanter wird es aber noch, wenn ein unter den Ausschlussgrund des § 7 Abs. 5 SGB II fallender Student ein Kleinkind hat! Dieses erhält wiederum Sozialgeld über die Regelungen des SGB II, die Mutter wiederum nicht!</p>
<p>P.S.: Großes Lob für diese Seite, auch für mich als nebenamtlicher Fachlehrer für VerwRecht sehr interessant und lesenswert! In diesem Sinne, es grüßt Andreas Netscher!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/leistungsausschluss-nach-dem-sgb-ii-fuer-unionsbuerger/#comment-225</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 May 2010 15:13:37 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=721#comment-225</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/leistungsausschluss-nach-dem-sgb-ii-fuer-unionsbuerger/#comment-224&quot;&gt;Andreas Netscher Halle (Saale)&lt;/a&gt;.

Hallo Andreas Netscher,

meinten Sie Entscheidungen zu § 7 Abs. 5 S. 1 BAföG?

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60-62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II.

Wer eine der in § 2 Abs. 1 und 1 a BAföG benannten - anerkannten - Ausbildungsstätten besucht hat keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/leistungsausschluss-nach-dem-sgb-ii-fuer-unionsbuerger/#comment-224">Andreas Netscher Halle (Saale)</a>.</p>
<p>Hallo Andreas Netscher,</p>
<p>meinten Sie Entscheidungen zu § 7 Abs. 5 S. 1 BAföG?</p>
<p>Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60-62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II.</p>
<p>Wer eine der in § 2 Abs. 1 und 1 a BAföG benannten &#8211; anerkannten &#8211; Ausbildungsstätten besucht hat keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
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		<item>
		<title>
		Von: Andreas Netscher Halle (Saale)		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/leistungsausschluss-nach-dem-sgb-ii-fuer-unionsbuerger/#comment-224</link>

		<dc:creator><![CDATA[Andreas Netscher Halle (Saale)]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 May 2010 07:45:10 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Bemerkenswerter finde ich im SGB II nochimmer den höchstrichterlich anerkannten Ausschluss der Leistungserbringung an Studenten, unabhängig davon, ob sie tatsächlich BaföG beziehen oder nicht! Das BVerfG urteilte ja, das allein der abstrakte Anspruch nach dem BaföG ausreicht. Fazit: Auch wenn Studenten kein BaföG erhalten, bleibt die SGB II Leistung ihnen vorenthalten! Eine für meine Begriffe sehr abstrakte Entscheidung! In diesem Sinne, Andreas Netscher aus Halle (Saale)!!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bemerkenswerter finde ich im SGB II nochimmer den höchstrichterlich anerkannten Ausschluss der Leistungserbringung an Studenten, unabhängig davon, ob sie tatsächlich BaföG beziehen oder nicht! Das BVerfG urteilte ja, das allein der abstrakte Anspruch nach dem BaföG ausreicht. Fazit: Auch wenn Studenten kein BaföG erhalten, bleibt die SGB II Leistung ihnen vorenthalten! Eine für meine Begriffe sehr abstrakte Entscheidung! In diesem Sinne, Andreas Netscher aus Halle (Saale)!!</p>
]]></content:encoded>
		
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