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	Kommentare zu: Die Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/die-vernichtung-erkennungsdienstlicher-unterlagen/#comment-114</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Feb 2011 09:03:20 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=370#comment-114</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/die-vernichtung-erkennungsdienstlicher-unterlagen/#comment-113&quot;&gt;masine&lt;/a&gt;.

&lt;blockquote&gt;…
Die Notwendigkeit der Anfertigung und der weiteren Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten.
…
&lt;/blockquote&gt;



Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so können erkennungsdienstliche Unterlagen angefertigt und weiter aufbewahrt werden. So wie Sie den Sachverhalt schildern – Sachbeschädigung – und nicht „Einbruch“, lagen möglicherweise schon die Voraussetzungen für die Anfertigung erkennungsdienstliche Behandlung nicht vor und es besteht ein Anspruch auf Vernichtung und Löschung.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/die-vernichtung-erkennungsdienstlicher-unterlagen/#comment-113">masine</a>.</p>
<blockquote><p>…<br>
Die Notwendigkeit der Anfertigung und der weiteren Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls &#8211; insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist &#8211; Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen &#8211; den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend &#8211; fördern könnten.<br>
…
</p></blockquote>
<p>Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so können erkennungsdienstliche Unterlagen angefertigt und weiter aufbewahrt werden. So wie Sie den Sachverhalt schildern – Sachbeschädigung – und nicht „Einbruch“, lagen möglicherweise schon die Voraussetzungen für die Anfertigung erkennungsdienstliche Behandlung nicht vor und es besteht ein Anspruch auf Vernichtung und Löschung.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: masine		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/die-vernichtung-erkennungsdienstlicher-unterlagen/#comment-113</link>

		<dc:creator><![CDATA[masine]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 12:46:10 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=370#comment-113</guid>

					<description><![CDATA[hallo
mein sohn 16 jahre alt,hat vergangenes jahr mit einem anderen jungen steine in eine leer stehende bäckerrei steine geworfen.ihm wird einbruch vorgeworfen! er bekam eine vorladung zur polizei.die aussage wurde aufgenommen,er ist das erste mal straffällig geworden. er wurde am gleichen tag zur ED behandlung geschickt ohne das wir darauf hingewissen wurden,auch nicht in dem schreiben von der polizei. ist das beim ersten mal straffälligkeit wirklich notwendig? ich bekam einen tip das ich diese ED behandlung löschen lassen kann! geht das denn wirklich zu machen? hab ich als mutter das recht dies zu tun?
mfg masine]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>hallo<br>
mein sohn 16 jahre alt,hat vergangenes jahr mit einem anderen jungen steine in eine leer stehende bäckerrei steine geworfen.ihm wird einbruch vorgeworfen! er bekam eine vorladung zur polizei.die aussage wurde aufgenommen,er ist das erste mal straffällig geworden. er wurde am gleichen tag zur ED behandlung geschickt ohne das wir darauf hingewissen wurden,auch nicht in dem schreiben von der polizei. ist das beim ersten mal straffälligkeit wirklich notwendig? ich bekam einen tip das ich diese ED behandlung löschen lassen kann! geht das denn wirklich zu machen? hab ich als mutter das recht dies zu tun?<br>
mfg masine</p>
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