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	Kommentare zu: Das Steuerfindungsrecht der Gemeinden	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Thu, 10 Feb 2011 16:45:54 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Brandenburger		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/das-steuerfindungsrecht-der-gemeinden/#comment-42</link>

		<dc:creator><![CDATA[Brandenburger]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Feb 2011 16:45:54 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1959#comment-42</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,

Gemeinde G in Brandenburg erhöht und beschließt den Hebesatzsatz für die Grundsteuer. Die Satzung ist nicht(!) unterschrieben aber öffentlich bekannt gemacht. Jedoch fehlt der Passus bzw. § der besagt, dass die Satzung überhaupt in Kraft treten soll, also bespw. § 10 Die Satzung tritt (mit Veröffentlichung oder zum) in Kraft.

Frage: Ist die Satzung ohne Unterschrift und ohne diesen Passus dennoch in Kraft getreten?

Auf Grund des Änderungsbescheides wurde Widerspruch erhoben. Auf diesen Widerspruch wurde mit einer Pfändung und Überweisung reagiert des Vollzugsbeamten. Ein Abänderungs- oder Widerspruch bescheid erging nicht. Auch nicht nach nunmehrca. 15 Monaten.

Frage: Soll trotzdem Verpflichtungsklage eingereicht werden oder sehen Sie einen (oder mehrere)  taktisch besseren Weg?

Frage: Wie ist § 53 I S2. Alt. 2 VwVfG zu verstehen?

Vielen Dank im Voraus für die Antwort.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>Gemeinde G in Brandenburg erhöht und beschließt den Hebesatzsatz für die Grundsteuer. Die Satzung ist nicht(!) unterschrieben aber öffentlich bekannt gemacht. Jedoch fehlt der Passus bzw. § der besagt, dass die Satzung überhaupt in Kraft treten soll, also bespw. § 10 Die Satzung tritt (mit Veröffentlichung oder zum) in Kraft.</p>
<p>Frage: Ist die Satzung ohne Unterschrift und ohne diesen Passus dennoch in Kraft getreten?</p>
<p>Auf Grund des Änderungsbescheides wurde Widerspruch erhoben. Auf diesen Widerspruch wurde mit einer Pfändung und Überweisung reagiert des Vollzugsbeamten. Ein Abänderungs- oder Widerspruch bescheid erging nicht. Auch nicht nach nunmehrca. 15 Monaten.</p>
<p>Frage: Soll trotzdem Verpflichtungsklage eingereicht werden oder sehen Sie einen (oder mehrere)  taktisch besseren Weg?</p>
<p>Frage: Wie ist § 53 I S2. Alt. 2 VwVfG zu verstehen?</p>
<p>Vielen Dank im Voraus für die Antwort.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/das-steuerfindungsrecht-der-gemeinden/#comment-41</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Dec 2010 08:48:17 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1959#comment-41</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/das-steuerfindungsrecht-der-gemeinden/#comment-40&quot;&gt;Pfister&lt;/a&gt;.

Hallo Pfister,

danke für die Frage!

Die Zweitwohnungssteuer ist eine kommunale Steuer - also kann es eine derartige Regelung &quot;in Bayern&quot; nicht geben. Die Gemeinden schaffen die Satzung und ziehen die Steuer ein. Die Gemeinden befinden also auch über die Befreiungstatbestände.

Allerdings ist es dem kommunalen Satzungsgeber &quot;gleichwohl unbenommen, Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände zu schaffen (mit weiteren Hinweisen), die freilich ihrerseits gleichheitsgerecht ausgestaltet sein müssen.&quot; (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2010, 1 BvR 529/09 zur Erhebung der Zweitwohungssteuer in sog. &quot;Kinderzimmerfällen&quot;).

&quot;Gleichheitsgerecht&quot; müssen die Satzungen ausgestaltet werden - also müsste jetzt ggf. weiter geprüft werden, ob die von Ihnen genannte Regelung so in Ordnung ist.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/das-steuerfindungsrecht-der-gemeinden/#comment-40">Pfister</a>.</p>
<p>Hallo Pfister,</p>
<p>danke für die Frage!</p>
<p>Die Zweitwohnungssteuer ist eine kommunale Steuer &#8211; also kann es eine derartige Regelung &#8222;in Bayern&#8220; nicht geben. Die Gemeinden schaffen die Satzung und ziehen die Steuer ein. Die Gemeinden befinden also auch über die Befreiungstatbestände.</p>
<p>Allerdings ist es dem kommunalen Satzungsgeber &#8222;gleichwohl unbenommen, Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände zu schaffen (mit weiteren Hinweisen), die freilich ihrerseits gleichheitsgerecht ausgestaltet sein müssen.&#8220; (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2010, 1 BvR 529/09 zur Erhebung der Zweitwohungssteuer in sog. &#8222;Kinderzimmerfällen&#8220;).</p>
<p>&#8222;Gleichheitsgerecht&#8220; müssen die Satzungen ausgestaltet werden &#8211; also müsste jetzt ggf. weiter geprüft werden, ob die von Ihnen genannte Regelung so in Ordnung ist.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Pfister		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/das-steuerfindungsrecht-der-gemeinden/#comment-40</link>

		<dc:creator><![CDATA[Pfister]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Dec 2010 20:35:07 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1959#comment-40</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,
 ist es richtig, dass in Bayern &quot;Geringverdiener&quot;, Verheirate bis 33.000,00 Einkommen, von der Zweitwohnungssteuer auf Antrag befreit werden?
Ihre Antwort interessiert mich sehr.
Besten Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüssen.
W. Pfister]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br>
 ist es richtig, dass in Bayern &#8222;Geringverdiener&#8220;, Verheirate bis 33.000,00 Einkommen, von der Zweitwohnungssteuer auf Antrag befreit werden?<br>
Ihre Antwort interessiert mich sehr.<br>
Besten Dank für Ihre Mühe.<br>
Mit freundlichen Grüssen.<br>
W. Pfister</p>
]]></content:encoded>
		
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