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	Kommentare zu: Zulässigkeit einer Zweitwohnungssteuer, Urteil des VG Düsseldorf vom 2. Februar 2009 (25 K 5977/08)	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		Von: Changchub		</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Changchub]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 Jan 2010 22:17:20 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Hallo!
Ich habe vor einigen Tagen einen neuen Personalausweis beantragt.  Das zuständige Amt hat sich geweigert, meine Unterschrift anzuerkennen, da der mittlere Strich den Eindruck erzeuge, der Name sei durchgestrichen. Des Weiteren dürfte ich keine Sonderzeichen (ich pflege meine Unterschrift mit einem Punkt abzuschließen) verwenden. Auch ein Gespräch mit der Bereichsleiterin der Meldestelle brachte keine Lösung, so dass ich eine modifizierte Unterschrift geleistet habe. Ich fühle mich jedoch in meinen Persönlichkeitsrechten empfindlich gestört und das Thema läßt mich nicht mehr los... Leider habe ich im Internet keine derartigen Vorschriften gefunden. Im Gegenteil.  So heißt es beispielsweise in den Verwaltungsvorschriften für die Ausstellung von Reisepässen meines Bundeslandes: [Zitat]: Die Unterschrift des Passbewerbers ... erfüllt die Funktion eines Identitätsmerkmals. Sie soll so geleistet werden, wie der Passbewerber dies im täglichen Leben zu tun pflegt.[Zitatende]. Kann dies sinngemäß auch für die Ausstellung von Personalausweisen im selben Bundesland gelten? Leider gibt das LPAuswG (Landespersonalausweisgesetz) nicht viel zur Fragestellung her.  Dort heißt es: Der Antragsteller ist verpflichtet ... die erforderlichen Unterschriften in der für die Ausstellung des Ausweises notwendigen Form zu leisten (ohne diese notwendige Form jedoch näher auszuführen). Ich wäre Ihnen sehr für die Mitteilung des entsprechenden Gesetzestextes, bzw. der gültigen Ausführungsvorschrift oder Gemeindeordnung dankbar. Es handelt sich um das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg in Berlin. Vielen Dank!
MfG
Changchub]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo!<br>
Ich habe vor einigen Tagen einen neuen Personalausweis beantragt.  Das zuständige Amt hat sich geweigert, meine Unterschrift anzuerkennen, da der mittlere Strich den Eindruck erzeuge, der Name sei durchgestrichen. Des Weiteren dürfte ich keine Sonderzeichen (ich pflege meine Unterschrift mit einem Punkt abzuschließen) verwenden. Auch ein Gespräch mit der Bereichsleiterin der Meldestelle brachte keine Lösung, so dass ich eine modifizierte Unterschrift geleistet habe. Ich fühle mich jedoch in meinen Persönlichkeitsrechten empfindlich gestört und das Thema läßt mich nicht mehr los&#8230; Leider habe ich im Internet keine derartigen Vorschriften gefunden. Im Gegenteil.  So heißt es beispielsweise in den Verwaltungsvorschriften für die Ausstellung von Reisepässen meines Bundeslandes: [Zitat]: Die Unterschrift des Passbewerbers &#8230; erfüllt die Funktion eines Identitätsmerkmals. Sie soll so geleistet werden, wie der Passbewerber dies im täglichen Leben zu tun pflegt.[Zitatende]. Kann dies sinngemäß auch für die Ausstellung von Personalausweisen im selben Bundesland gelten? Leider gibt das LPAuswG (Landespersonalausweisgesetz) nicht viel zur Fragestellung her.  Dort heißt es: Der Antragsteller ist verpflichtet &#8230; die erforderlichen Unterschriften in der für die Ausstellung des Ausweises notwendigen Form zu leisten (ohne diese notwendige Form jedoch näher auszuführen). Ich wäre Ihnen sehr für die Mitteilung des entsprechenden Gesetzestextes, bzw. der gültigen Ausführungsvorschrift oder Gemeindeordnung dankbar. Es handelt sich um das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg in Berlin. Vielen Dank!<br>
MfG<br>
Changchub</p>
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