Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

In Nordrhein-Westfalen wird das Verfahren zu einer Entscheidung hinsichtlich eines eventuellen sonderpädagogischem Förderungsbedarfes in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke geregelt (im Folgenden: AO-SF).

§ 3 der AO-SF lautet:

(1) Bei Anhaltspunkten dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung …

Eine Zuweisung zu einer “Sonderschule” bzw. Förderschule gegen den Willen eines Schülers und seiner Eltern kann eine Benachteiligung darstellen, die nur zulässig ist, wenn eine derartige Beschulung aus zwingenden Gründen geboten ist. Es bedarf daher in jedem Falle einer konkreten Einzelfallbegründung und einer Abklärung von Alternativlösungen in der Regelschule. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf körperlich oder geistig behinderte Schüler und im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes.

In Nordrhein-Westfalen wird das Verfahren zu einer Entscheidung hinsichtlich eines eventuellen sonderpädagogischem Förderungsbedarfes in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke geregelt (im Folgenden: AO-SF).

§ 3 der AO-SF lautet:

(1) Bei Anhaltspunkten dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen des erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen kann, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und den Förderort. Sie beteiligt die Eltern nach Maßgabe dieser Verordnung.

Nachfolgend habe ich nur drei Entscheidungen zu Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs benannt:

Urteile des VG Münster zu Zuweisungen zu einer Förderschule vom 10. Januar 2006 und vom 16. August 2006 wegen Lernbehinderungen gemäß § 5 Abs. 1 AO-SF (1 K 2051/05 und 1 K 1103/06).

Entscheidung des VG Aachen vom 23. Juni 2009 zu einem Eilverfahren zu einem sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt “emotionale und soziale Entwicklung” gemäß § 5 Abs. 3 AO-SF (9 L 206/09).

  1. Sehr geehrte Herr S. Nippel,

    Ich habe ein Riesen Problem und weiß nicht weiter.
    Ich versuche mich kurz zu fassen um vielleicht einen kleinen Rat von ihnen zu bekommen.
    Bei meinem Sohn wurde bereits in der Grundschule 2 Klasse ADS festgestellt ( wobei er schon im Kindergarten auffällig war ).
    Wir hatten mehr oder weniger Schwierigkeiten in der Grundschule mit höhen und tiefen, haben diese aber immer gemeistert.
    Anfang der 3 Klasse sind wir nach Solingen gezogen, natürlich kann sich jeder Vorstellen, was es für ein Kind mit ADS heißt umzuziehen.
    Die Probleme nahmen zu, mein Sohn bekam Ergo Therapie und wird seit dem auch Medikamentös behandelt. Ich habe damals viel mit der Klassenlehrerin gesprochen, sie war Gott sei dank Einsichtig und hat meinen Sohn Leon unterstützt wo sie nur konnte, am Ende der 4 Klasse stand mein Sohn in allen Fächern ( bis auf Deutsch wegen LRS Note 4 ) 2-3 .
    Er bekam die Realschul Empfehlung wobei sie sagte das Leon echt mit viel Geduld und Unterstützung von den Lehrern das auf jedenfall schafft.
    Mit dem Wechsel auf die Realschule begann der Horror, ständiger Trainingsraum, Suspendierung, 2 x Disziplinarverfahren ( ständige Medikamenten Erhöhung und jetzt Verhaltenstherapie und neue ADS Testung ) sodass jetzt der endgültige Rauswurf droht .
    Mein Sohn sieht auf dieser Schule keine Chance mehr für sich, die Lehrer beleidigen ihn nur noch und sehen ihn als störend.
    Mein Sohn leidet unter dieser Situation so sehr sodass ich mir jetzt Gedanken über eine Privatschule mache die spezielle diesen Kindern hilft ( Hebo Bonn ).
    Es gibt doch die Möglichkeit laut §35a die finanzielle Unterstützung zu bekommen oder? Sollte ich Kontakt zum Jugendamt aufnehmen? Können Sie uns dabei Helfen?
    Noch ein kleines anliegen, ich hatte bereits einen RA zu Rate gezogen, allerdings habe ich den Eindruck das ich an ein Schwarzes Schaf geraten bin der wenig Motiviert ist.
    Kann ich da das Mandat niederlegen und einen anderen RA ( z.b. Sie )beauftragen?? Remscheid ist ja nicht soweit.
    Vielen Dank vorab für ihre Antwort

    Gruss Tanja 32

    1. Hallo Tanja,

      erst einmal bitte ich um Entschuldigung für die späte Antwort.

      Mit dem Schulamt und auch dem Jugendamt (ggf. auch dem Gesundheitsamt) würde ich an Ihrer Stelle Kontakt suchen, um Förderungsmöglichkeiten abzuklären.

      Aber auch mit den Lehrern an der Realschule würde ich an Ihrer Stelle versuchen, “Kontakt zu halten”, soweit dies noch möglich ist. Ihr Sohn sollte ebenfalls versuchen, eine Chance für sich in der Schule zu sehen und Lehrer nicht zu beleidigen.

      Natürlich würde ich Sie gerne unterstützen. Jedoch müssen Sie in Ihrem eigenen Interesse berücksichtigen, dass Sie gegenüber Ihrem bisherigen Anwalt die bis jetzt angefallenen Kosten tragen müssten. Außerdem sollten wir immer noch hoffen, dass es sich nicht um ein “schwarzes Schaf” handelt.

      Grüße

  2. AOSF verfahren eingeleitet

    Ich habe ein problem und bitte um einen rat von ihnen .
    mein sohn besucht die dritte klasse einer grundschule in bottrop.
    er ist ein aufgewecktes helles köpfchen ,doch er scheint mit seinen lehrkräften immer wieder an einander zu geraten.nun sollte ich ein AOSF verfahren antrag unterschreiben ,was ich aber nicht getan habe . ich habe einen antrag auf schulwechsel gestellt denn ich bin mit sicher das er auf einer anderen schule besser klar kommen wird.und ich finde ein AOSF verfahren bei meinem sohn mehr als nur übertrieben.ich habe auch um das zu beweisen 2 psychologen aufgesucht die auch meiner meinung waren und von einer habe ich es schriftlich. nun habe ich aber trotz alledem post bekommen das mein sohn im rahmen des AOSF verfahrens einen schulmedizinischen dienst besuchen soll bzw. sich bei einem arzt da vorstellen soll. ich möchte mich gegen dieses verfahren wehren …..doch wie ???? ich bin hilflos …haben sie eine antwort bitte ?

    1. Hallo INAlisa,

      im Ergebnis können Sie jedenfalls gegen die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde vorgehen.

      Nach einer ersten Einschätzung von mir ist es nicht möglich, sich bereits gegen die Eröffnung des Verfahrens zu wenden. Durch die Begutachtung soll die Entscheidungsfindung der Behörde erst ermöglicht werden.

      Grüße

  3. Sehr geehrte Herr S. Nippel,
    vielen dank für ihre Antwort.
    Nein mein Sohn beleidigt keine Lehrer es ist anders der Fall.
    Heute z.b. mein Sohn sollte die Tafel putzen jedoch hat er Montags immer Therapie sodass er keine Zeit hat.
    Die Lehrerin ließ ihn nicht gehen, warf seinen Ranzen auf den Schrank und schrie meinen Sohn an.
    Daraufhin erwiderte mein Sohn, das er zur Direktorin gehen wird, die Lehrerin packte meinen Sohn an beiden Armen fest an und schüttelte ihn, anschließend drückte sie ihm den nassen Schwamm ins Gesicht und meinte, das sie eh am längeren hebel sitzt.
    Und das ist in Ordnung so??????
    Mein Sohn wird eh nur noch bis zu den Sommerferien dort bleiben können, da er in der Erprobungsphase ist und wie heißt es so schön?????
    Hat das Kind es sich einmal mit Lehrern verscherzt ist das so!!!!!!!
    Und die Klassenkonferenz hat so entschieden!!!
    Man hat keine Chance!!!
    Traurig aber war.
    Ich werde sie kontaktieren

    Mfg

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