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Bevollmächtigte und Beistände im Verwaltungsverfahren, § 14 VwVfG
Gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 VwVfG soll sich die Behörde an den Bevollmächtigten wenden, wenn dieser für das Verfahren bestellt ist. Diese Vorschrift verbietet grundsätzlich die unmittelbare Kontaktaufnahme…