keinen weiterführenden Beitrag gefunden, vielleicht hilft Ihnen aber dieser Beitrag weiter:
Die Anordnungsbefugnis der Behörden im LHundG – § 12 Abs. 1 LHundG
§ 12 Abs. 1 LHundG regelt, dass die zuständigen Behörden – zumeist die Ordnungsämter – die notwendigen Anordnungen treffen können, um eine “im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit”,…