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	Kommentare zu: Kommunales Satzungsrecht	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-27</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Feb 2013 16:28:31 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1363#comment-27</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-26&quot;&gt;Tascha&lt;/a&gt;.

Hallo Tascha,

die Satzung muss aufgehoben werden. Satzungen binden nicht nur die Betroffenen, sondern auch die Gemeinde selbst. Die Verletzung der bestehenden Satzung stellt sich als Verletzung geltenden Rechts dar.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-26">Tascha</a>.</p>
<p>Hallo Tascha,</p>
<p>die Satzung muss aufgehoben werden. Satzungen binden nicht nur die Betroffenen, sondern auch die Gemeinde selbst. Die Verletzung der bestehenden Satzung stellt sich als Verletzung geltenden Rechts dar.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Tascha		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-26</link>

		<dc:creator><![CDATA[Tascha]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Feb 2013 15:34:01 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1363#comment-26</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Herr Nippel,

ist es möglich einen Vorhabens- und Erschließungsplan durch einen Beschluss aufzuheben? Ist dafür nicht eine Satzung notwendig?

Vielen Dank im voraus!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Nippel,</p>
<p>ist es möglich einen Vorhabens- und Erschließungsplan durch einen Beschluss aufzuheben? Ist dafür nicht eine Satzung notwendig?</p>
<p>Vielen Dank im voraus!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: thiker		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-25</link>

		<dc:creator><![CDATA[thiker]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Sep 2011 08:49:20 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1363#comment-25</guid>

					<description><![CDATA[Herzlichen Dank, sehr geehrter Herr Nippel,

für die erste Einschätzung, die ich gerne konkretisiere:

Der OGR beschließt, BP-1 zu ändern und den Mischgebietsanteil rauszuwerfen und durch WA zu ersetzen, dies soll BP-1-1 geändert werden.
Nun tritt ein Investor auf, der das ganze Baugebiet ändern (kein Lärmschutzwall statt zuvor Lärmschutzwall, Versickerungsteiche statt zuvor Regenrückhaltung, Verdoppelung der externen Ausgleichsflächen, obwohl der Eingriff gleich groß) will und ein neues Planungsbüro mitbringt.
Nun nennt man diese Maßnahme ebenfalls BP-1-1 und veröffentlicht es auch so.
Als das Ganze ratifiziert ist, wird es an die Bauherren als BP-1 - derweil es BP-2 ist - ausgeteilt und im textbereich wird auf den Ursprungsplan nicht eingegangen, sodass niemand auch diesen Plan sehen möchte.

So, gewiss löst dieser spannende Fall einige Assoziationen bzgl. Rechtmäßigkeit usw. aus.

Herzlichen Dank im Vorfeld

thiker]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Herzlichen Dank, sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>für die erste Einschätzung, die ich gerne konkretisiere:</p>
<p>Der OGR beschließt, BP-1 zu ändern und den Mischgebietsanteil rauszuwerfen und durch WA zu ersetzen, dies soll BP-1-1 geändert werden.<br>
Nun tritt ein Investor auf, der das ganze Baugebiet ändern (kein Lärmschutzwall statt zuvor Lärmschutzwall, Versickerungsteiche statt zuvor Regenrückhaltung, Verdoppelung der externen Ausgleichsflächen, obwohl der Eingriff gleich groß) will und ein neues Planungsbüro mitbringt.<br>
Nun nennt man diese Maßnahme ebenfalls BP-1-1 und veröffentlicht es auch so.<br>
Als das Ganze ratifiziert ist, wird es an die Bauherren als BP-1 &#8211; derweil es BP-2 ist &#8211; ausgeteilt und im textbereich wird auf den Ursprungsplan nicht eingegangen, sodass niemand auch diesen Plan sehen möchte.</p>
<p>So, gewiss löst dieser spannende Fall einige Assoziationen bzgl. Rechtmäßigkeit usw. aus.</p>
<p>Herzlichen Dank im Vorfeld</p>
<p>thiker</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-24</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Sep 2011 15:08:35 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1363#comment-24</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-23&quot;&gt;thiker&lt;/a&gt;.

Hallo Thiker,

zu 1. Rechtsverhältnis Haupt- und Änderungssatzung:

§ 7 Abs. 3 GO regelt den Erlass einer Hauptsatzung:

Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Rat nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.

Sofern die Hauptsatzung Regelungen zur Änderung von bestimmten Satzungen enthält, müssen diese Regelungen beachtet werden. Aber ... ist das tatsächlich Ihre Frage?

zu 2.: B-Plan und dessen Änderung:

Die Frage ist sehr knapp und abstrakt formuliert. ... Ich kann mir schon kaum vorstellen, dass eine Änderung eines B-Plans ohne eine Änderung eines dem zugrunde liegenden Plans Sinn macht. ....

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-23">thiker</a>.</p>
<p>Hallo Thiker,</p>
<p>zu 1. Rechtsverhältnis Haupt- und Änderungssatzung:</p>
<p>§ 7 Abs. 3 GO regelt den Erlass einer Hauptsatzung:</p>
<p>Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Rat nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.</p>
<p>Sofern die Hauptsatzung Regelungen zur Änderung von bestimmten Satzungen enthält, müssen diese Regelungen beachtet werden. Aber &#8230; ist das tatsächlich Ihre Frage?</p>
<p>zu 2.: B-Plan und dessen Änderung:</p>
<p>Die Frage ist sehr knapp und abstrakt formuliert. &#8230; Ich kann mir schon kaum vorstellen, dass eine Änderung eines B-Plans ohne eine Änderung eines dem zugrunde liegenden Plans Sinn macht. &#8230;.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: thiker		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-23</link>

		<dc:creator><![CDATA[thiker]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Sep 2011 20:44:05 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1363#comment-23</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Nippel,

welches rechtsverhältnis gibt es zwischen der Hauptsatzung und einer Änderungssatzung?

Muss sich z.B. eine B-plan-Änderung mit dem Ur-Plan auseinandersetzen?

Bitte um Angabe von Quellen.

Danke für Ihre Mithilfe.

LG

thiker]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>welches rechtsverhältnis gibt es zwischen der Hauptsatzung und einer Änderungssatzung?</p>
<p>Muss sich z.B. eine B-plan-Änderung mit dem Ur-Plan auseinandersetzen?</p>
<p>Bitte um Angabe von Quellen.</p>
<p>Danke für Ihre Mithilfe.</p>
<p>LG</p>
<p>thiker</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: thomas k aus k		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-22</link>

		<dc:creator><![CDATA[thomas k aus k]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Nov 2010 00:50:02 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1363#comment-22</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-20&quot;&gt;Rechtsanwalt S. Nippel&lt;/a&gt;.

Danke erstmal. Das ist schon verwirrend für den Laien.
Also:
Ich habe gerade im www eine &quot;Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Festsetzung von Sperrzeiten in Gaststätten...&quot; in Lünen gefunden, die segelt unter der Überschrift &quot;Ortsrecht&quot;. Daher nehme ich an, daß die &quot;Ordnungsbehördliche Verordnung über die über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der mobilen Hochwasserschutzanlagen...&quot; in Köln ebenfalls Ortsrecht ist. Ich weiß, das ist verwegen! Falls ich aber richtig liege, unterliegt die Kölner VO der BekanntmVO NRW, wie von Dir ja zu 2. bemerkt...

Jetzt würde es spannend, denn der §3 (2) BekanntmVO sagt: 
&quot;Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung,
so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung
nach § 4 an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zu
jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden,
sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Zeichnungen zugleich in der
Satzung grob umschrieben wird. In der Bekanntmachungsanordnung
für solche Satzungen müssen Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet
sein...&quot;
Damit wird jedoch (implizit) nicht etwa gesagt, daß Karten usw. gar nicht veröffentlicht werden müssen, sondern der Kommune die Möglichkeit gegeben wird, anstelle sehr teuerer Vervielfältigungen die Bekanntmachung ersatzweise durch Jedermanns-Einsicht der Originale geschehen kann. Richtig?
Genau das ist aber im Fall der geschilderten S/W-Drucke (das ist doch eine Art &quot;grobe Umschreibung&quot; des Inhalts) nicht geschehen.
Ich habe das Ordnungsamt in Köln auch auf die aus meiner Sicht fehlerhafte Bekanntgabe aufmerksam gemacht und warte auf eine Antwort

Ich habe aber keine Ahnung, ob zum augenblicklichen Zeitpunkt die VO als rechtskräftig anzusehen ist oder nicht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-20">Rechtsanwalt S. Nippel</a>.</p>
<p>Danke erstmal. Das ist schon verwirrend für den Laien.<br>
Also:<br>
Ich habe gerade im www eine &#8222;Ordnungsbehördliche Verordnung über die<br>
Festsetzung von Sperrzeiten in Gaststätten&#8230;&#8220; in Lünen gefunden, die segelt unter der Überschrift &#8222;Ortsrecht&#8220;. Daher nehme ich an, daß die &#8222;Ordnungsbehördliche Verordnung über die über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der mobilen Hochwasserschutzanlagen&#8230;&#8220; in Köln ebenfalls Ortsrecht ist. Ich weiß, das ist verwegen! Falls ich aber richtig liege, unterliegt die Kölner VO der BekanntmVO NRW, wie von Dir ja zu 2. bemerkt&#8230;</p>
<p>Jetzt würde es spannend, denn der §3 (2) BekanntmVO sagt:<br>
&#8222;Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung,<br>
so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung<br>
nach § 4 an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zu<br>
jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden,<br>
sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Zeichnungen zugleich in der<br>
Satzung grob umschrieben wird. In der Bekanntmachungsanordnung<br>
für solche Satzungen müssen Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet<br>
sein&#8230;&#8220;<br>
Damit wird jedoch (implizit) nicht etwa gesagt, daß Karten usw. gar nicht veröffentlicht werden müssen, sondern der Kommune die Möglichkeit gegeben wird, anstelle sehr teuerer Vervielfältigungen die Bekanntmachung ersatzweise durch Jedermanns-Einsicht der Originale geschehen kann. Richtig?<br>
Genau das ist aber im Fall der geschilderten S/W-Drucke (das ist doch eine Art &#8222;grobe Umschreibung&#8220; des Inhalts) nicht geschehen.<br>
Ich habe das Ordnungsamt in Köln auch auf die aus meiner Sicht fehlerhafte Bekanntgabe aufmerksam gemacht und warte auf eine Antwort</p>
<p>Ich habe aber keine Ahnung, ob zum augenblicklichen Zeitpunkt die VO als rechtskräftig anzusehen ist oder nicht.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-21</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 10:52:21 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1363#comment-21</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-18&quot;&gt;Maik&lt;/a&gt;.

Hallo Maik,

leider verstehe ich den Begriff &quot;Satzungsabfassung&quot; nicht ganz.

Probleme im Zusammenhang zum &quot;Rückwirkungsverbot&quot; sind recht kompliziert und da will ich mir die &quot;Finger verbrennen&quot;. Grundsätzlich gilt aber:

Abgaben dürfen, wie auch Gesetze, grundsätzlich nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Im Hinblick auf das Vertrauen des Bürgers in eine bestehende Rechtslage und damit getroffene Planungen, sind rückwirkend belastende Abgaben bei Beachtung des Rechtsstaatsprinzips grundsätzlich unzulässig.

Dabei ist aber zwischen der &quot;Echten Rückwirkung&quot; und der &quot;Unechten Rückwirkung&quot; zu unterscheiden: Bei der echten Rückwirkung greift ein Abgabentatbestand nachträglich in die in der Vergangenheit liegenden Tatbestände ein oder ist für einen Zeitraum anzuwenden, der vor dem Inkrafttreten beginnt. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn der Abgabentatbestand auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte auf die Zukunft einwirkt und schwebende Rechtspositionen nachträglich entwertet.

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-18">Maik</a>.</p>
<p>Hallo Maik,</p>
<p>leider verstehe ich den Begriff &#8222;Satzungsabfassung&#8220; nicht ganz.</p>
<p>Probleme im Zusammenhang zum &#8222;Rückwirkungsverbot&#8220; sind recht kompliziert und da will ich mir die &#8222;Finger verbrennen&#8220;. Grundsätzlich gilt aber:</p>
<p>Abgaben dürfen, wie auch Gesetze, grundsätzlich nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Im Hinblick auf das Vertrauen des Bürgers in eine bestehende Rechtslage und damit getroffene Planungen, sind rückwirkend belastende Abgaben bei Beachtung des Rechtsstaatsprinzips grundsätzlich unzulässig.</p>
<p>Dabei ist aber zwischen der &#8222;Echten Rückwirkung&#8220; und der &#8222;Unechten Rückwirkung&#8220; zu unterscheiden: Bei der echten Rückwirkung greift ein Abgabentatbestand nachträglich in die in der Vergangenheit liegenden Tatbestände ein oder ist für einen Zeitraum anzuwenden, der vor dem Inkrafttreten beginnt. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn der Abgabentatbestand auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte auf die Zukunft einwirkt und schwebende Rechtspositionen nachträglich entwertet.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-20</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 10:37:29 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-17&quot;&gt;thomas k aus k&lt;/a&gt;.

Hallo Thomas,

systematisch ist die Satzung als Recht der Gemeinde im Gemeinderecht geregelt, die ordnungsbehördliche Verordnung im Ordnungsrecht. 

Schon von daher wird deutlich, dass zwar Gemeinsamkeiten vorhanden sind, aber grundsätzlich bei der Satzung § 7 GO (in NRW) und bei der ordnungsbehördlichen Verfügung jeweils Kommunal-, Landes- oder sogar Bundesrecht zu beachten ist. 

Deshalb heißt die kommunale BekanntmVO auch &quot;Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht&quot;. Ist kein kommunales Ortsrecht betroffen, gelten andere Bekanntmachungsvorschriften.

zu 2.:

Die Formalien der kommunalen Bekanntmachungsanordnung sind in § 2 Abs. 4 BekanntmVO geregelt. Danach muss sie enthalten ...

zu 3.:

puh, ... hierfür müsste ich doch erheblich &quot;nachschlagen&quot; ... ist mir so noch nicht unterkommen ... Hast Du vielleicht einen Ansatzpunkt (&quot;Aufhänger&quot;)?

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-17">thomas k aus k</a>.</p>
<p>Hallo Thomas,</p>
<p>systematisch ist die Satzung als Recht der Gemeinde im Gemeinderecht geregelt, die ordnungsbehördliche Verordnung im Ordnungsrecht. </p>
<p>Schon von daher wird deutlich, dass zwar Gemeinsamkeiten vorhanden sind, aber grundsätzlich bei der Satzung § 7 GO (in NRW) und bei der ordnungsbehördlichen Verfügung jeweils Kommunal-, Landes- oder sogar Bundesrecht zu beachten ist. </p>
<p>Deshalb heißt die kommunale BekanntmVO auch &#8222;Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht&#8220;. Ist kein kommunales Ortsrecht betroffen, gelten andere Bekanntmachungsvorschriften.</p>
<p>zu 2.:</p>
<p>Die Formalien der kommunalen Bekanntmachungsanordnung sind in § 2 Abs. 4 BekanntmVO geregelt. Danach muss sie enthalten &#8230;</p>
<p>zu 3.:</p>
<p>puh, &#8230; hierfür müsste ich doch erheblich &#8222;nachschlagen&#8220; &#8230; ist mir so noch nicht unterkommen &#8230; Hast Du vielleicht einen Ansatzpunkt (&#8222;Aufhänger&#8220;)?</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-19</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Nov 2010 16:50:48 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1363#comment-19</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-17&quot;&gt;thomas k aus k&lt;/a&gt;.

Bitte gegeben Sie mir noch etwas Zeit für eine Antwort - hier in der Kanzlei renoviere ich zurzeit und bin deshalb in &quot;Zeitnot&quot;.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-17">thomas k aus k</a>.</p>
<p>Bitte gegeben Sie mir noch etwas Zeit für eine Antwort &#8211; hier in der Kanzlei renoviere ich zurzeit und bin deshalb in &#8222;Zeitnot&#8220;.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Maik		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunales-satzungsrecht/#comment-18</link>

		<dc:creator><![CDATA[Maik]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Nov 2010 09:16:48 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1363#comment-18</guid>

					<description><![CDATA[In einer Abgabensatzung befindet sich zum Thema In-Kraft-Treten folgende Formulierung:
Die Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.
Das Datum der Satzungsabfassung ist der 23.03.2009.
Kann eine Satzung rückwirkend in Kraft treten ohne entsprechende Formulierung. Ist diese Satzung dann überhaupt gültig bzw. in Kraft getreten?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer Abgabensatzung befindet sich zum Thema In-Kraft-Treten folgende Formulierung:<br>
Die Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.<br>
Das Datum der Satzungsabfassung ist der 23.03.2009.<br>
Kann eine Satzung rückwirkend in Kraft treten ohne entsprechende Formulierung. Ist diese Satzung dann überhaupt gültig bzw. in Kraft getreten?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
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