Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

Kommunales Satzungsrecht

Städte und Gemeinde können selbst Rechtsquellen schaffen – die Satzungen. Remscheid, Solingen und Wuppertal haben ihre Satzungen jeweils in ihren Internetauftritten abgelegt (Links: Satzungen Remscheid, Satzungen Solingen, Satzungen Wuppertal).

I. formelle Anforderungen

II. materiele Anforderungen

VG Wort - ZählpixelStädte und Gemeinde können selbst Rechtsquellen schaffen – die Satzungen. Remscheid, Solingen und Wuppertal haben ihre Satzungen jeweils in ihren Internetauftritten abgelegt (Links: Satzungen Remscheid, Satzungen Solingen, Satzungen Wuppertal).

Bei der Schaffung der Rechtsquellen müssen die Städte und Gemeinden verschiedene Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen beachten. Die formellen Voraussetzungen sind in Nordrhein-Westfalen in § 7 GO detailliert aufgeführt. Die Vorschriften des § 7 GO und § 2 BekanntmachungsVO sind am Ende des Textes abgedruckt.

Weiterhin müssen auch materielle Anforderungen beachtet werden.

I. Formelle Anforderungen

Ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss

Zunächst ist für das Zustandekommen einer wirksamen Satzung ein wirksamer Gemeindratsbeschluss erforderlich. Der Gemeinrat muss beschlussfähig sein, die erforderlichen Mehrheiten müssen vorliegen etc.

Publikation

Die Satzung muss öffentlich bekanntgemacht werden, vgl. § 7 Abs. 4 und 5 GO NW sowie die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht. U. a. bedarf es einer Bekanntmachungsanordnung gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO. Auch § 2 BekanntmVO ist unten abgedruckt.

Ein Fehler macht hier die Satzungen nichtig, aber: abgesehen von zentralen Fehlern können Fehler nur ein Jahr nach Verkündung geltend gemacht werden, § 7 Abs. 6 GO NW.

Aufsichtsbehördliche Genehmigung oder Anzeige

Oft ist eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich, vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 GO NW, z. B. Bebauungspläne gemäß § 10 Abs. 2 BauGB, bestimmte Steuersatzungen gemäß § 2 Abs. 2 KAG NW und die Haushaltssatzung für den Fall der Haushaltssicherung nach § 80 Abs. 5 GO NW. Die notwendige Genehmigung ist absolute Wirksamkeitsvoraussetzung, § 7 Abs. 6 Nr. 1 GO NW.

In vielen Fällen ist aber auch nur eine Anzeige erforderlich, z. B. die Haushaltssatzung, wenn kein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen ist.

II. Materielle Anforderungen

Schließlich müssen gemeindliche Satzungen – insbesondere die Satzungen, die den Bürger belasten – den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Insbesondere müssen die rechtsstaatlichen Anforderungen – Bestimmtheit und das Übermaßverbot – beachtet werden.

Eine detaillierte Beschreibung, welche Vorschriften insbesondere zu beachten sind, würde den hiesigen Rahmen sprengen.

§ 7 GO NRW Satzungen

(1) Die Gemeinden können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit Bußgeld bedroht werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister.

(3) Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. Die Hauptsatzung und ihre Ônderung kann der Rat nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.

(4) Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(5) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten.

(6) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, der sonstigen ortsrechtlichen Bestimmung und des Flächennutzungsplans ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.

§ 2 BekanntmVO – Verfahren vor der Bekanntmachung

(1) Der Bürgermeister prüft, ob die vom Rat beschlossene Satzung ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist. Er holt gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen ein und sorgt dafür, dass sonstige vor der öffentlichen Bekanntmachung zu beachtende Vorschriften eingehalten werden. Er führt einen erneuten Beschluss des Rates herbei (Beitrittsbeschluss), sofern Maßgaben in aufsichtsbehördlichen Genehmigungen das erforderlich machen.

(2) In die Präambel der zur öffentlichen Bekanntmachung vorbereiteten Satzung ist das Datum des Ratsbeschlusses einzusetzen. War ein Beitrittsbeschluss nach Absatz 1 Satz 3 erforderlich, ist auch das Datum dieses Beschlusses anzugeben; die Satzung erhält sodann die auf Grund der Maßgaben und des Beitrittsbeschlusses geänderte Fassung. Auch aufsichtsbehördliche Maßgaben, die keines Beitrittsbeschlusses bedürfen, sind, soweit erforderlich, in die Satzung zu übernehmen.

(3) Der Bürgermeister bestätigt schriftlich, dass der Wortlaut der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und dass nach Absatz 1 und 2 verfahren worden ist, und ordnet die Bekanntmachung an.

(4) Die Bekanntmachungsanordnung muss enthalten

1. die Erklärung, dass die Satzung hiermit öffentlich bekannt gemacht wird;

2. die Bezeichnung der genehmigenden Behörden und das Datum der Genehmigungen, falls solche vorgeschrieben sind; ist eine Genehmigung befristet erteilt worden, muss auch die Befristung angegeben werden, sofern sich diese nicht aus dem Gesetz ergibt; auf die Erteilung einer für die Gültigkeit der Genehmigung erforderlichen Zustimmung einer anderen Behörde ist hinzuweisen;

3. den Hinweis nach § 7 Abs. 6 der GO oder § 5 Abs. 6 der KrO,

4. Ort und Datum der Unterzeichnung durch den Bürgermeister.

(5) Die Satzung erhält in der Überschrift das Datum, unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist.

  1. Als Antwort kann ich zunächst nur ausführen:

    Das ergibt sich aus § 16 Abs. 1 BauGB, den ich nachfolgend abdrucke. Liegt das Problem evtl. woanders?

    § 16 Beschluss über die Veränderungssperre

    (1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

    (2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekanntmachen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

  2. Sehr geehrter Herr Nippel,

    angenommen eine Gemeinde erlässt eine rechtmäßige Satzung. Anschließend legt die Gemeinde den Ministerien gem. § 2 II KAG NW die Satzung zur Genehmigung vor. Diese wollen die Satzung jedoch nicht genehmigen. Wie kann sich die Gemeinde dagegen wehren?
    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Hallo ladybug,

      die Genehmigung einer genehmigungspflichtigen Satzung stellt sich als Verwaltungsakt dar. Die Genehmigung ist zur Wirksamkeit der Satzung zwingend notwendig.

      Also ist Rechtsschutz gemäß den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundlagen möglich. Gegen Verwaltungsakte sind Widerspruch und/oder Klage möglich. Erfolgt eine Entscheidung nicht, kann ggf. Untätigkeitsklage erhoben werden.

      Grüße
      Sönke Nippel

  3. Als Zuschauer nehme ich am 8.9.2010 an der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen der Stadt Wuppertal teil. Mein Interesse gilt dem TOP 14 Sachstandsbericht zu den Ansiedlungsplänen von IKEA – Antrag der FDP-Fraktion. NAch einigen Wortmeldungen von Stadtverordneten teilt ein Verwaltungsvertreter mit, daß dieser Punkt in den nicht- öffent-lichen Teil der Sitzung verlegt wird. Der Ausschußvorsitzende teilt mit. daß er nicht darüber diskutiert, warum zu verlegen ist und bittet uns Zuschauer den Saal zu räumen.
    Ist dies gelebte Demokratie? Auf welchen Richtlinien beruht der kurzfristige Ausschluß der Öffentlichkeit?

    1. Lieber Leser,

      im Hinblick auf die Änderung der Tagesordnung bestehen hier möglichkerweise Bedenken. Die Tagesordnung kann nur durch Beschluss geändert werden, vgl. dazu § 48 Abs. 1 S. 4 GO NRW. Die Vorschrift dürfte über § 58 GO NRW auch für die Ausschüsse gelten. Der Ausschuss hätte also entsprechend entschließen müssen.

      Im Hinblick auf die Entscheidung selbst, den Tagesordnungspunkt nichtöffentlich zu verhandeln, habe ich keine Bedenken.

      In Wuppertal ist in der Geschäftsordnung des Rates der Stadt in § 4 Abs. 2 Buchst. d) geregelt, dass bei Beratungen und Entscheidungen zu Angelegenheiten über Grundstücksgeschäfte die Öffentlichkeit in der Regel ausgeschlossen ist (vgl. dazu die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wuppertal).

      Zur Öffentlichkeit von Ratssitzungen habe ich u. a. auch die folgenden Artikel verfasst:

      – Öffentlichkeit von Gemeinderats-/ Stadtratssitzungen – Ausnahmen
      – Tagesordnung und Öffentlichkeit von Ratssitzungen

      Grüße
      Sönke Nippel

  4. Wurde eine Satzung ohne Angabe des Datums in der Überschrift öffentlich bekannt gemacht, handelt es sich dabei um einen Formfehler, der durch erneute Bekanntmachung geheilt werden muss oder reicht eventuell nur ein Hinweis im nächsten Amtsblatt?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Hallo Sarah,

      kurz und knapp nach einer ersten Recherche:

      § 7 GO bestimmt, dass Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln können, § 7 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz GO NRW.

      In § 7 GO NRW selbst ist keine Regelung enthalten, dass ein Datum in der Überschrift enthalten sein muss.

      Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen einzuhalten sind, vgl. § 7 Abs. 5 GO NRW.

      In § 2 Abs. 5 Bekanntmachungsverordnung ist u. a. geregelt:

      “(5) Die Satzung erhält in der Überschrift das Datum, unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist.”

      Der formelle Fehler bei der Bekanntmachung – Verstoß gegen § 2 Abs. 5 der Bekanntmachungsverordnung – kann evtl. zur Rechtswidrigkeit führen, wenn es sich bei der konkreten Bekanntmachungsvorschrift, gegen die verstoßen worden ist, um eine wesentliche Vorschrift des Bekanntmachungsverfahrens und nicht nur um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift handelt. Dieser Differenzierung liegt die allgemeine Ansicht zugrunde, dass Verstöße gegen Form- und Verfahrensvorschriften prinzipiell zur Ungültigkeit einer Norm bzw. Rechtswidrigkeit eines Hoheitsakts führen, sofern die Form- und Verfahrensvorschrift nicht nur als bloße Ordnungsvorschrift ausgestaltet ist, deren Nichtbeachtung die Wirksamkeit der Norm bzw. des Hoheitsaktes unberührt lässt.

      Nach einer ersten Einschätzung könnte es sich bei § 2 Abs. 5 der Bekanntmachungsverordnung nicht nur um eine bloße Ordnungsvorschrift handeln (hierfür spricht Einiges). Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich mich in der Frage noch “bedeckt” halte.

      Der Verstoß könnte aber durch eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nachträglich geheilt werden (allerdings ist z. B. bei Gebührenbescheiden – handelt es sich um eine Gebührensatzung – zwischenzeitlich keine Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung vorhanden – das kann äußerst misslich sein).

      Grüße
      Sönke Nippel

  5. Guten Tag!
    Ich würde mich freuen, wenn Sie uns etwas weiterhelfen könnten.
    1. Gelten für eine “ordnungsbehördliche Verordnung” die gleichen Vorschriften bezüglich Veröffentlichung wie für Satzungen?
    2. Ist die Bekanntmachungsanordnung im Wortlaut mit zu veröffentlichen?
    3. Wenn anstelle von mehrfarbigen Karten (Bestandteil der Verordnung) im Amtsblatt nur Schwarz-Weiß-Drucke mit erheblichem Informationsverlust (Überflutungshöhen bei Rheinhochwasser nicht mehr ablesbar) veröffentlicht werden, ist das rechtlich zulässig? Ist das eine gültige Bekanntmachung und vom Bürger so hinzunehmen?

    Schönen Gruß aus Köln, wo vieles anders ist als anderswo…

    1. Hallo Thomas,

      systematisch ist die Satzung als Recht der Gemeinde im Gemeinderecht geregelt, die ordnungsbehördliche Verordnung im Ordnungsrecht.

      Schon von daher wird deutlich, dass zwar Gemeinsamkeiten vorhanden sind, aber grundsätzlich bei der Satzung § 7 GO (in NRW) und bei der ordnungsbehördlichen Verfügung jeweils Kommunal-, Landes- oder sogar Bundesrecht zu beachten ist.

      Deshalb heißt die kommunale BekanntmVO auch “Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht”. Ist kein kommunales Ortsrecht betroffen, gelten andere Bekanntmachungsvorschriften.

      zu 2.:

      Die Formalien der kommunalen Bekanntmachungsanordnung sind in § 2 Abs. 4 BekanntmVO geregelt. Danach muss sie enthalten …

      zu 3.:

      puh, … hierfür müsste ich doch erheblich “nachschlagen” … ist mir so noch nicht unterkommen … Hast Du vielleicht einen Ansatzpunkt (“Aufhänger”)?

      Grüße
      Sönke Nippel

      1. Danke erstmal. Das ist schon verwirrend für den Laien.
        Also:
        Ich habe gerade im www eine “Ordnungsbehördliche Verordnung über die
        Festsetzung von Sperrzeiten in Gaststätten…” in Lünen gefunden, die segelt unter der Überschrift “Ortsrecht”. Daher nehme ich an, daß die “Ordnungsbehördliche Verordnung über die über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der mobilen Hochwasserschutzanlagen…” in Köln ebenfalls Ortsrecht ist. Ich weiß, das ist verwegen! Falls ich aber richtig liege, unterliegt die Kölner VO der BekanntmVO NRW, wie von Dir ja zu 2. bemerkt…

        Jetzt würde es spannend, denn der §3 (2) BekanntmVO sagt:
        “Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung,
        so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung
        nach § 4 an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zu
        jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden,
        sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Zeichnungen zugleich in der
        Satzung grob umschrieben wird. In der Bekanntmachungsanordnung
        für solche Satzungen müssen Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet
        sein…”
        Damit wird jedoch (implizit) nicht etwa gesagt, daß Karten usw. gar nicht veröffentlicht werden müssen, sondern der Kommune die Möglichkeit gegeben wird, anstelle sehr teuerer Vervielfältigungen die Bekanntmachung ersatzweise durch Jedermanns-Einsicht der Originale geschehen kann. Richtig?
        Genau das ist aber im Fall der geschilderten S/W-Drucke (das ist doch eine Art “grobe Umschreibung” des Inhalts) nicht geschehen.
        Ich habe das Ordnungsamt in Köln auch auf die aus meiner Sicht fehlerhafte Bekanntgabe aufmerksam gemacht und warte auf eine Antwort

        Ich habe aber keine Ahnung, ob zum augenblicklichen Zeitpunkt die VO als rechtskräftig anzusehen ist oder nicht.

  6. In einer Abgabensatzung befindet sich zum Thema In-Kraft-Treten folgende Formulierung:
    Die Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.
    Das Datum der Satzungsabfassung ist der 23.03.2009.
    Kann eine Satzung rückwirkend in Kraft treten ohne entsprechende Formulierung. Ist diese Satzung dann überhaupt gültig bzw. in Kraft getreten?

    1. Hallo Maik,

      leider verstehe ich den Begriff “Satzungsabfassung” nicht ganz.

      Probleme im Zusammenhang zum “Rückwirkungsverbot” sind recht kompliziert und da will ich mir die “Finger verbrennen”. Grundsätzlich gilt aber:

      Abgaben dürfen, wie auch Gesetze, grundsätzlich nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Im Hinblick auf das Vertrauen des Bürgers in eine bestehende Rechtslage und damit getroffene Planungen, sind rückwirkend belastende Abgaben bei Beachtung des Rechtsstaatsprinzips grundsätzlich unzulässig.

      Dabei ist aber zwischen der “Echten Rückwirkung” und der “Unechten Rückwirkung” zu unterscheiden: Bei der echten Rückwirkung greift ein Abgabentatbestand nachträglich in die in der Vergangenheit liegenden Tatbestände ein oder ist für einen Zeitraum anzuwenden, der vor dem Inkrafttreten beginnt. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn der Abgabentatbestand auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte auf die Zukunft einwirkt und schwebende Rechtspositionen nachträglich entwertet.

      Grüße
      Sönke Nippel

  7. Sehr geehrter Herr Nippel,

    welches rechtsverhältnis gibt es zwischen der Hauptsatzung und einer Änderungssatzung?

    Muss sich z.B. eine B-plan-Änderung mit dem Ur-Plan auseinandersetzen?

    Bitte um Angabe von Quellen.

    Danke für Ihre Mithilfe.

    LG

    thiker

    1. Hallo Thiker,

      zu 1. Rechtsverhältnis Haupt- und Änderungssatzung:

      § 7 Abs. 3 GO regelt den Erlass einer Hauptsatzung:

      Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Rat nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.

      Sofern die Hauptsatzung Regelungen zur Änderung von bestimmten Satzungen enthält, müssen diese Regelungen beachtet werden. Aber … ist das tatsächlich Ihre Frage?

      zu 2.: B-Plan und dessen Änderung:

      Die Frage ist sehr knapp und abstrakt formuliert. … Ich kann mir schon kaum vorstellen, dass eine Änderung eines B-Plans ohne eine Änderung eines dem zugrunde liegenden Plans Sinn macht. ….

      Grüße
      Sönke Nippel

  8. Herzlichen Dank, sehr geehrter Herr Nippel,

    für die erste Einschätzung, die ich gerne konkretisiere:

    Der OGR beschließt, BP-1 zu ändern und den Mischgebietsanteil rauszuwerfen und durch WA zu ersetzen, dies soll BP-1-1 geändert werden.
    Nun tritt ein Investor auf, der das ganze Baugebiet ändern (kein Lärmschutzwall statt zuvor Lärmschutzwall, Versickerungsteiche statt zuvor Regenrückhaltung, Verdoppelung der externen Ausgleichsflächen, obwohl der Eingriff gleich groß) will und ein neues Planungsbüro mitbringt.
    Nun nennt man diese Maßnahme ebenfalls BP-1-1 und veröffentlicht es auch so.
    Als das Ganze ratifiziert ist, wird es an die Bauherren als BP-1 – derweil es BP-2 ist – ausgeteilt und im textbereich wird auf den Ursprungsplan nicht eingegangen, sodass niemand auch diesen Plan sehen möchte.

    So, gewiss löst dieser spannende Fall einige Assoziationen bzgl. Rechtmäßigkeit usw. aus.

    Herzlichen Dank im Vorfeld

    thiker

  9. Hallo Herr Nippel,

    ist es möglich einen Vorhabens- und Erschließungsplan durch einen Beschluss aufzuheben? Ist dafür nicht eine Satzung notwendig?

    Vielen Dank im voraus!

    1. Hallo Tascha,

      die Satzung muss aufgehoben werden. Satzungen binden nicht nur die Betroffenen, sondern auch die Gemeinde selbst. Die Verletzung der bestehenden Satzung stellt sich als Verletzung geltenden Rechts dar.

      Grüße
      Sönke Nippel

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