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Das Aufenthaltsrecht arbeitssuchender Unionsbürger für mehr als sechs Monate
Dem Unionsbürger wird zur Arbeitssuche ein Aufenthaltsrecht von sechs Monaten eingeräumt, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 a FreizügG/EU. Auch nach Ablauf dieses Zeitraums wird allerdings die Aufenthaltsbeendigung nicht…