keinen weiterführenden Beitrag gefunden, vielleicht hilft Ihnen aber dieser Beitrag weiter:
Bevollmächtigte und Beistände im Verwaltungsverfahren, § 14 VwVfG
Gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 VwVfG soll sich die Behörde an den Bevollmächtigten wenden, wenn dieser für das Verfahren bestellt ist. Diese Vorschrift verbietet grundsätzlich die unmittelbare Kontaktaufnahme…
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie!