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Die Anordnungsbefugnis der Behörden im LHundG – § 12 Abs. 1 LHundG
§ 12 Abs. 1 LHundG regelt, dass die zuständigen Behörden – zumeist die Ordnungsämter – die notwendigen Anordnungen treffen können, um eine „im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit“,…
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
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