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	Kommentare zu: Abfallrecht &#8211; Anschluss- und Benutzungszwang sowie Ahndung im Falle eines Verstoßes	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Thu, 10 Feb 2011 17:20:20 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Brandenburger		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/abfallrecht-anschluss-und-benutzungszwang-sowie-ahndung-im-falle-eines-verstosses/#comment-54</link>

		<dc:creator><![CDATA[Brandenburger]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Feb 2011 17:20:20 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=245#comment-54</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/abfallrecht-anschluss-und-benutzungszwang-sowie-ahndung-im-falle-eines-verstosses/#comment-53&quot;&gt;admin&lt;/a&gt;.

Warum müssen Sie dann überhaupt bei vier statt drei Personen mehr zahlen?

Sehr geehrter Herr Nippel,

Weil in den neuen Bundesländern (zumindest Bbg und MV) dies wie folgt geregelt ist: Die Abfallbeseitigung wird durch landeseigene Entsorger - in Brandenurg durch die Rechtsform einer GmbH - in deren Satzung steht, dass neben der Entleerungsgebühr auch eine Pro-Kopf-Gebühr zu entrichten ist. Siehe zum Beispiel hier:

http://www.apm-niemegk.de/index.php/kundenberatung/satzungen/47

Die Gebührenbescheide kommen dann vom Landkreis.

Gruß Brandenburger]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/abfallrecht-anschluss-und-benutzungszwang-sowie-ahndung-im-falle-eines-verstosses/#comment-53">admin</a>.</p>
<p>Warum müssen Sie dann überhaupt bei vier statt drei Personen mehr zahlen?</p>
<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p>
<p>Weil in den neuen Bundesländern (zumindest Bbg und MV) dies wie folgt geregelt ist: Die Abfallbeseitigung wird durch landeseigene Entsorger &#8211; in Brandenurg durch die Rechtsform einer GmbH &#8211; in deren Satzung steht, dass neben der Entleerungsgebühr auch eine Pro-Kopf-Gebühr zu entrichten ist. Siehe zum Beispiel hier:</p>
<p><a href="http://www.apm-niemegk.de/index.php/kundenberatung/satzungen/47" rel="nofollow ugc">http://www.apm-niemegk.de/index.php/kundenberatung/satzungen/47</a></p>
<p>Die Gebührenbescheide kommen dann vom Landkreis.</p>
<p>Gruß Brandenburger</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: admin		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/abfallrecht-anschluss-und-benutzungszwang-sowie-ahndung-im-falle-eines-verstosses/#comment-53</link>

		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 Oct 2010 07:10:36 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=245#comment-53</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/abfallrecht-anschluss-und-benutzungszwang-sowie-ahndung-im-falle-eines-verstosses/#comment-52&quot;&gt;Borchardt, Holger&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Borchardt,

Ihre einschlägige Abfallsatzung sieht in § 12 Abs. 3 Folgendes vor:

&lt;blockquote&gt;
(3) Bei Grundstücken, die nur Wohnzwecken dienen, wird je Bewohner und Woche mindestens eine Behälterkapazität von 10 Litern zur Verfügung gestellt.&lt;/blockquote&gt;

§ 13 Abs. 1 der Satzung regelt:

&lt;blockquote&gt;(1) Die Abfuhr der in zugelassenen Abfallbehältern bereitgestellten Abfälle zur Beseitigung erfolgt grundsätzlich einmal in zwei Wochen (14 täglich). Unter Beachtung des § 12 Abs. 3 bis 5 erfolgt auf Antrag des Anschlußpflichtigen die Abfuhr für Abfallbehälter mit 40/80/120 Litern Füllraum einmal in vier Wochen (vierwöchentlich).&lt;/blockquote&gt;

Ihre Gebührensatzung zur Abfallsatzung sieht schließlich in § 2 Abs. 4 a) vor, dass für eine 40-Liter Abfalltonne bei Entleerung alle vier Wochen ein Entgelt in Höhe von 36,00 € anfällt:

&lt;blockquote&gt;(4) Die Jahresgebühr beträgt bei einer Entsorgung alle 4 Wochen:
a) für eine 40 l Abfalltonne 36,00 €
&lt;/blockquote&gt;

Warum müssen Sie dann überhaupt bei vier statt drei Personen mehr zahlen?

Grüße
Sönke Nippel]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/abfallrecht-anschluss-und-benutzungszwang-sowie-ahndung-im-falle-eines-verstosses/#comment-52">Borchardt, Holger</a>.</p>
<p>Hallo Herr Borchardt,</p>
<p>Ihre einschlägige Abfallsatzung sieht in § 12 Abs. 3 Folgendes vor:</p>
<blockquote><p>
(3) Bei Grundstücken, die nur Wohnzwecken dienen, wird je Bewohner und Woche mindestens eine Behälterkapazität von 10 Litern zur Verfügung gestellt.</p></blockquote>
<p>§ 13 Abs. 1 der Satzung regelt:</p>
<blockquote><p>(1) Die Abfuhr der in zugelassenen Abfallbehältern bereitgestellten Abfälle zur Beseitigung erfolgt grundsätzlich einmal in zwei Wochen (14 täglich). Unter Beachtung des § 12 Abs. 3 bis 5 erfolgt auf Antrag des Anschlußpflichtigen die Abfuhr für Abfallbehälter mit 40/80/120 Litern Füllraum einmal in vier Wochen (vierwöchentlich).</p></blockquote>
<p>Ihre Gebührensatzung zur Abfallsatzung sieht schließlich in § 2 Abs. 4 a) vor, dass für eine 40-Liter Abfalltonne bei Entleerung alle vier Wochen ein Entgelt in Höhe von 36,00 € anfällt:</p>
<blockquote><p>(4) Die Jahresgebühr beträgt bei einer Entsorgung alle 4 Wochen:<br>
a) für eine 40 l Abfalltonne 36,00 €
</p></blockquote>
<p>Warum müssen Sie dann überhaupt bei vier statt drei Personen mehr zahlen?</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Borchardt, Holger		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/abfallrecht-anschluss-und-benutzungszwang-sowie-ahndung-im-falle-eines-verstosses/#comment-52</link>

		<dc:creator><![CDATA[Borchardt, Holger]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Oct 2010 17:06:27 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=245#comment-52</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag,
ich habe heute von der Abfallwirtschaft Güstrow ei-
nen Bußgeldbescheid in Höhe von 263 EUR zuges-
tellt bekommen. Begründung seit 08/1999 (Geburts-
jahr unseres Sohnes) habe ich gegen die Mindestan-
schlusspflicht verstossen. Statt 4 Personen nur drei.
Ich hatte definitiv keine Ahnung und hatte eher Mülltrennung und -vermeidung im Sinn und keine größere Tonne. Hinzu kommt das unsere Tochter von 07/2006 bis 11/2008 einen eigenen Wohnsitz hatte und heute auch nur bei uns gemeldet ist aber nicht wohnt. Während Ihres Studiums wohnt sie abwechselnd in Kiel Studentenwohnheim und Ratzeburg private Whg.mit Mietverträgen die vom Finanzamt und der Kindergeldkasse akzeptiert wurden, von der Abfallwirtschaft aber nicht. Der Einwand das in Ihren Mieten jeweils ja wohl auch anteilige Müllgebühren sind wurde ignoriert. Muss ich zahlen oder ist eventuell von 1999 schon etwas verjährt. Besten Dank und viele Grüße
Holger Borchardt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag,<br>
ich habe heute von der Abfallwirtschaft Güstrow ei-<br>
nen Bußgeldbescheid in Höhe von 263 EUR zuges-<br>
tellt bekommen. Begründung seit 08/1999 (Geburts-<br>
jahr unseres Sohnes) habe ich gegen die Mindestan-<br>
schlusspflicht verstossen. Statt 4 Personen nur drei.<br>
Ich hatte definitiv keine Ahnung und hatte eher Mülltrennung und -vermeidung im Sinn und keine größere Tonne. Hinzu kommt das unsere Tochter von 07/2006 bis 11/2008 einen eigenen Wohnsitz hatte und heute auch nur bei uns gemeldet ist aber nicht wohnt. Während Ihres Studiums wohnt sie abwechselnd in Kiel Studentenwohnheim und Ratzeburg private Whg.mit Mietverträgen die vom Finanzamt und der Kindergeldkasse akzeptiert wurden, von der Abfallwirtschaft aber nicht. Der Einwand das in Ihren Mieten jeweils ja wohl auch anteilige Müllgebühren sind wurde ignoriert. Muss ich zahlen oder ist eventuell von 1999 schon etwas verjährt. Besten Dank und viele Grüße<br>
Holger Borchardt</p>
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