Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

Abfallrecht – Anschluss- und Benutzungszwang sowie Ahndung im Falle eines Verstoßes

Erzeuger und Besitzer von Abfällen haben in der Regel das Recht, die Entsorgung der Abfälle zu verlangen und dem jeweils zuständigen Entsorger zu überlassen.

Gemäß den §§ 13 und 14 KrW-AbfG i. V. m. den jeweils einschlägigen Entsorgungssatzungen unterliegen sie auch einem Anschluss- und Benutzungszwang. …

Erzeuger und Besitzer von Abfällen haben in der Regel das Recht, die Entsorgung der Abfälle zu verlangen und dem jeweils zuständigen Entsorger zu überlassen.

Gemäß den §§ 13 und 14 KrW-AbfG i. V. m. den jeweils einschlägigen Entsorgungssatzungen unterliegen sie auch einem Anschluss- und Benutzungszwang. Der Anschluss- und Benutzungszwang ist in der Regel strafbewehrt. Kommen die Verpflichteten dem Zwang nicht nach oder verstoßen gegen im Einzelnen benannte Pflichten, stellt sich dies oft als Ordnungswidrigkeit dar.
Die jeweiligen Satzungen müssen die Ordnungswidrigkeit im Einzelnen benennen.

  1. Guten Tag,
    ich habe heute von der Abfallwirtschaft Güstrow ei-
    nen Bußgeldbescheid in Höhe von 263 EUR zuges-
    tellt bekommen. Begründung seit 08/1999 (Geburts-
    jahr unseres Sohnes) habe ich gegen die Mindestan-
    schlusspflicht verstossen. Statt 4 Personen nur drei.
    Ich hatte definitiv keine Ahnung und hatte eher Mülltrennung und -vermeidung im Sinn und keine größere Tonne. Hinzu kommt das unsere Tochter von 07/2006 bis 11/2008 einen eigenen Wohnsitz hatte und heute auch nur bei uns gemeldet ist aber nicht wohnt. Während Ihres Studiums wohnt sie abwechselnd in Kiel Studentenwohnheim und Ratzeburg private Whg.mit Mietverträgen die vom Finanzamt und der Kindergeldkasse akzeptiert wurden, von der Abfallwirtschaft aber nicht. Der Einwand das in Ihren Mieten jeweils ja wohl auch anteilige Müllgebühren sind wurde ignoriert. Muss ich zahlen oder ist eventuell von 1999 schon etwas verjährt. Besten Dank und viele Grüße
    Holger Borchardt

    1. Hallo Herr Borchardt,

      Ihre einschlägige Abfallsatzung sieht in § 12 Abs. 3 Folgendes vor:

      (3) Bei Grundstücken, die nur Wohnzwecken dienen, wird je Bewohner und Woche mindestens eine Behälterkapazität von 10 Litern zur Verfügung gestellt.

      § 13 Abs. 1 der Satzung regelt:

      (1) Die Abfuhr der in zugelassenen Abfallbehältern bereitgestellten Abfälle zur Beseitigung erfolgt grundsätzlich einmal in zwei Wochen (14 täglich). Unter Beachtung des § 12 Abs. 3 bis 5 erfolgt auf Antrag des Anschlußpflichtigen die Abfuhr für Abfallbehälter mit 40/80/120 Litern Füllraum einmal in vier Wochen (vierwöchentlich).

      Ihre Gebührensatzung zur Abfallsatzung sieht schließlich in § 2 Abs. 4 a) vor, dass für eine 40-Liter Abfalltonne bei Entleerung alle vier Wochen ein Entgelt in Höhe von 36,00 € anfällt:

      (4) Die Jahresgebühr beträgt bei einer Entsorgung alle 4 Wochen:
      a) für eine 40 l Abfalltonne 36,00 €

      Warum müssen Sie dann überhaupt bei vier statt drei Personen mehr zahlen?

      Grüße
      Sönke Nippel

      1. Warum müssen Sie dann überhaupt bei vier statt drei Personen mehr zahlen?

        Sehr geehrter Herr Nippel,

        Weil in den neuen Bundesländern (zumindest Bbg und MV) dies wie folgt geregelt ist: Die Abfallbeseitigung wird durch landeseigene Entsorger – in Brandenurg durch die Rechtsform einer GmbH – in deren Satzung steht, dass neben der Entleerungsgebühr auch eine Pro-Kopf-Gebühr zu entrichten ist. Siehe zum Beispiel hier:

        http://www.apm-niemegk.de/index.php/kundenberatung/satzungen/47

        Die Gebührenbescheide kommen dann vom Landkreis.

        Gruß Brandenburger

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