An die Bestimmung des Förderortes entgegen dem Elternwillen gemäß § 20 Abs. 4 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen sind gemäß der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hohe Anforderungen zu stellen. Allein die Aussage, dass an einer bestimmten Schule das für die Beschulung eines Schülers erforderliche Personal nicht zur Verfügung steht, genügt nicht.
Neben der Darlegung des besonderen Förderbedarfs des Schülers muss dargetan werden, …