von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

Bestimmung des Förderortes entgegen dem Elternwillen

An die Bestimmung des Förderortes entgegen dem Elternwillen gemäß § 20 Abs. 4 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen sind gemäß der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hohe Anforderungen zu stellen. Allein die Aussage, dass an einer bestimmten Schule das für die Beschulung eines Schülers erforderliche Personal nicht zur Verfügung steht, genügt nicht.

Neben der Darlegung des besonderen Förderbedarfs des Schülers muss dargetan werden, …

Inklusion und sonderpädagogischer Förderbedarf

In der Behindertenrechtskonvention wird der Integrationsansatz durch den Inklusionsansatz ersetzt: Es kommt nicht mehr darauf an, ob der Schüler den Anforderungen des jeweiligen Bildungsgangs gewachsen ist. Die Schule soll sich vielmehr den Bedürfnissen und Fähigkeiten des behinderten Schülers anpassen.

Art. 24 BRK verpflichtet die Länder, …

Ordnungsmaßnahmen der Schule bei außerschulischem Verhalten

Außerschulisches Verhalten soll nur dann zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme führen, wenn es unmittelbar störende Auswirkungen auf den Schulbetrieb hat und in einem unmittelbaren Bezug zum Schulbesuch steht.

Es gibt zahlreiche Entscheidungen dazu, wann ein Verhalten …

Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

In Nordrhein-Westfalen wird das Verfahren zu einer Entscheidung hinsichtlich eines eventuellen sonderpädagogischem Förderungsbedarfes in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke geregelt (im Folgenden: AO-SF).

§ 3 der AO-SF lautet:

(1) Bei Anhaltspunkten dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung …

Schulrecht: freiwillige Wiederholung der Abschlussprüfung in der Sekundarstufe I

Die “Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I” (im Folgenden: APO–S I) sieht in § 23 eine einmalige freiwillige Wiederholung der Klasse zehn zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses vor, wenn eine angestrebte weitere Berechtigung verfehlt wurde. Die Wiederholung setzt voraus, dass der Schüler dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I nicht überschreitet.