Gerne verweist die Gebühreneinzugszentrale darauf, dass gemäß § 2 Abs. 1 VwVfG NW das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für das Verfahren der GEZ gelte. Zuletzt wurde einem Mandanten von mir in einem erfolgreich geführten Widerspruchsverfahren mit dieser Begründung der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 80 VwVfG verwehrt. Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG hat die Behörde bei erfolgreichem Widerspruch die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dazu gehören auch die Kosten des Rechtsanwaltes.
Statt jeder weiteren Begründung verweise ich demgegenüber auf ein Urteil des OVG Münster vom 29. April 2008 (Aktenzeichen 19 A 368/08). Hierin heißt es unter anderem:
…
Die direkte oder entsprechende Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 VwVfG NRW schließt § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach dieses Gesetz nicht für die Tätigkeit des X. Rundfunks L. gilt, im Zusammenhang mit der Anforderung von Rundfunkgebühren nicht aus. § 2 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf nach seinem Sinn und Zweck, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls für den Bereich der Heranziehung zu Rundfunkgebühren einer einschränkenden Auslegung; denn in diesem übt der Beklagte originäre Verwaltungstätigkeit aus; diese gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.
…
Bei der GEZ – insbesondere bei der Rechtsabteilung – müssten diese Ausführungen des OVG Münster durchaus bekannt sein. Die Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 48 und 49 VwVfG finden auch auf § 80 VwVfG Anwendung (vgl. dazu auch Ausführungen des OVG Niedersachsen in einem Urteil vom 28. Oktober 2008, 2 A 251/07).
p.s.:
Vergleichen Sie zu den obigen Ausführungen insbesondere auch den Artikel: “Rechtswidriges Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalt zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge“.
Leave a Reply