Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

Die bloße Aufforderung der GEZ zur Zahlung ist kein Verwaltungsakt

… Das Gericht verneinte aber die Verwaltungsaktsqualität der Zahlungsaufforderung und lehnte deshalb den Antrag ab:

[Rdnr. 20] II. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig. Aufschiebende Wirkung kann gemäß § 80 Abs. 1 VwGO nur einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt zukommen. …

Für viele, die einmal mit der GEZ (bzw. heute mit dem “Beitragsservice”) Streit haben, sind die nachfolgenden Ausführungen in dem Beschluss des VG München (M 6a S 04.4066) eventuell von Interesse. Der Empfänger einer einfachen Zahlungsaufforderung der GEZ ging gegen die Zahlungsaufforderung vor. Das Gericht verneinte aber die Verwaltungsaktsqualität der Zahlungsaufforderung und lehnte deshalb den Antrag ab:

[Rdnr. 20] II. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig. Aufschiebende Wirkung kann gemäß § 80 Abs. 1 VwGO nur einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt zukommen. Ein Verwaltungsakt muss angesichts der Regelungsfunktion, die ihm innewohnt, seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen. Maßgebend hierfür ist der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Der Antragsteller richtet sich vorliegend nicht gegen die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts i.S. von Art. 35 BayVwVfG bzw. § 35 VwVfG. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher unstatthaft. In der Rechnungsstellung des Antragsgegners vom … Juli 2004 kommt ein Wille des Antragsgegners, eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen, nicht hinreichend zum Ausdruck. Das Rechnungsstellen von (hier: Rundfunk-) Gebühren durch Zusendung eines Kontoauszugs mit der schlichten Bitte um Zahlung eines als fällig angesehenen Geldbetrags ist – insbesondere wenn (wie vorliegend) dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist – als bloße Zahlungsaufforderung, wie sie auch unter Privaten üblich ist, aufzufassen und nicht als Verwaltungsakt mit besonderem Regelungscharakter, maßgeblich nicht als vollstreckbarer Leistungsbescheid bzw. vollstreckbare Gebührenfestsetzung.

Im Umkehrschluss heißt das, dass die GEZ (heute: der Beitragsservice) jedenfalls ihre „Zahlungsaufforderungen“ auch nicht zur Vollstreckung beim Gebührenschuldner (heute: Beitragsschuldner) nutzen kann. Den Zahlungsaufforderungen fehlt ja schließlich die verbindliche Regelungswirkung und die Zahlungsaufforderungen sind daher keine Verwaltungsakte. Auch eine Verwaltungsvollstreckung kann nur über vollstreckbare Titel erfolgen. Den einfachen Zahlungsaufforderungen fehlt diese Qualität.

Darüber hinaus verjähren ältere Forderungen der GEZ sehr schnell, wenn sie nicht ordnungsgemäß durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.

  1. Da ist ja Endlich mal ein guter Bericht gegen die Willkürliche Erhebung von Gebühren der GEZ!!!!! Dieser nicht Zahlung sollten viel mehr Mitbürger und Bürgerinnen nachkommen

  2. Sehr geehrter Herr RA Nippel,
    unten sehe ich zwar das Datum 04.07.2013, doch der Sprache nach bezieht sich der Artikel wohl mehr auf den alten Rundfunkstaatsvertrag. Die GEZ gibt es nicht mehr!!!
    Und Ihre Zitate beziehen sich auf das Jahr 2004.
    Somit nicht aktuell!?
    MfG
    Gerd Mossner

    1. Hallo Herr Mossner,

      besten Dank für die Hinweise!

      Am 1. Januar 2013 wurde die bisherige Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag ersetzt – die GEZ wurde durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio abgelöst.

      Ich gehe aber davon aus, dass sich die Ausführungen des Gerichts zu den Gebühren gemäß dem Rundfunksgebührenstaatsvertrag auf die Beiträge gemäß dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag übertragen lassen:

      Gebühren und Beiträge sind in der Abgabenordnung nicht näher definiert. Sowohl bei Gebühren als auch bei Beiträgen ist aber eine Gegenleistung das bestimmende Merkmal. Sowohl die Gebühr als auch der Beitrag muss durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, wenn im Wege der Verwaltungsvollstreckung gegen den Gebühren- oder Beitragsschuldner vollstreckt werden soll. Letztlich gehe ich davon aus, dass die GEZ in den Beitragsservice “umetikettiert” wurde und sich im Hinblick auf die verwaltungsrechtlichen Fragestellungen wenig geändert hat.

      Grüße

  3. Habe so einen Brief gerade vor Kurzem bekommen, dadurch, daß selbst da schon mit Fristen gearbeitet wird, erweckt es stark den Eindruck, es wäre nun amtlich!

  4. Interessant finde ich u.a.:
    “Darüber hinaus verjähren ältere Forderungen der GEZ sehr schnell, wenn sie nicht ordnungsgemäß durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.”

    Was bedeutet “sehr schnell” – gibt es hierzu Erfahrungswerte?

    Danke für den Artikel!

    J.
    Leipzig

    1. Hallo Mangki,

      also … wenn ich dies richtig gelesen habe, richtet sich die Verjährung gemäß § 7 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßgige Verjährung (vgl. hier – S. 14 am Anfang).

      § 195 BGB besagt, dass die regelmäßgige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

      Grüße

  5. Hallo
    Wie verhält es sich nun, im Jahr 2018?
    Ist der Beitrag rechtens und umsetzbar?
    Ich habe in meiner Wohnung keinen Fernseher und auch im Auto kein Radio. Muss ich nun trotzdem bezahlen, auch wenn ich das Angebot der öffentlich rechtlichen in keinster Weise nutze?
    Beste Grüße,
    Tim Knauer

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