Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

Bevollmächtigte und Beistände im Verwaltungsverfahren, § 14 VwVfG

Gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 VwVfG soll sich die Behörde an den Bevollmächtigten wenden, wenn dieser für das Verfahren bestellt ist. Diese Vorschrift verbietet grundsätzlich die unmittelbare Kontaktaufnahme der Verwaltungsbehörde mit einem Verfahrensbeteiligten unter Umgehung des Verfahrensbevollmächtigten! Nur in Ausnahmefälle und bei Verständigung des Anwalts kann davon abgewichen werden, § 14 Abs. 3 S. 2 und 3 VwVfG.

In der Praxis “übersehen” nicht wenige Behörden diese Vorschrift. Dann sollte allerdings unmissverständlich auf Abhilfe gedrungen werden!

kommentieren Sie, fragen Sie!

*

Bitte nennen Sie einen Spitznamen, wenn Ihr Kommentar anonym bleiben soll! Ihre E-Mail-Adresse wird nicht genannt oder verwertet!