Das Landgericht Hamburg und das Landgericht Aachen setzten sich im Jahr 1991 jeweils mit der Aufsichtspflicht und deren Verletzung von Lehrern auseinander (Urteile vom 26. April 1991 (303 O 174/90) und vom 15. November 1991 ( 4 O 319/91):
… Die Pflicht der Schule, die Schulkinder in ihrem Bereich zu beaufsichtigen, ist auch grundsätzlich eine Amtspflicht, so dass sich die Haftung allein nach § 839 BGB / Art. 34 GG richtet, nicht jedoch nach § 832 BGB. …
Schüler der 3. Grundschulklasse kletterten in dem vom LG Hamburg entschiedenen Fall auf dem Weg zum ca. ein Kilometer entfernten Schwimmbad über ein Fahrzeugdach und beschädigten dabei das Auto. Die Kinder wurden nicht beaufsichtigt. Die Kammer kam zu der Überzeugung, dass die Kinder in dem fraglichen Alter (etwa 10 Jahre) während der Schulzeit kontrolliert werden müssten. Dies gelte insbesondere nach mehreren Unterrichtsstunden. Es sei damit zu rechnen, dass die Schüler einander durch an sich verbotene Handlungen imponieren wollen und gegenseitig zu derartigen Handlungen animieren und hochschaukeln … Dies gelte jedenfalls bei dem hier in Rede stehenden „Schulweg“ innerhalb der Unterrichtszeiten.
Das LG Aachen entschied zur Aufsichtspflicht von Lehrern über Schüler während der Pausenzeiten. Kinder der Hauptschule warfen Kastanien auf vorbei fahrende PKW. Das LG verneinte eine Amtspflichtverletzung in dem konkreten Fall mit folgenden Überlegungen: Den Schulbediensteten falle keine Aufsichtspflichtverletzung zur Last. Lehrer hätten sich im Bereich des Pausenhofes aufgehalten. Dem Schulträger (?) sei es nicht zuzumuten, allein deshalb, weil am Schulhof eine öffentliche Straße vorbeiführt und sich ein Kastanienbaum mit reifen Kastanien auf dem Gelände befindet, soviel Pausenaufsichtspersonal aufzubieten, dass jeder Schüler zu jeder Zeit an jeder Stelle des Schulhofes gesehen und kontrolliert werden kann …
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