Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

Verkehrssicherungspflicht und Amtspflicht gemäß § 9 a StrWG

In Nordrhein-Westfalen sind die mit der Erhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit übertragen, § 9 a Abs. 1 S. 2 StrWG NRW. Die Erhaltung der Verkehrssicherheit verlangt z. B., dass auf die Belange von Fußgängern beim Aufstellen eines Bauzauns Rücksicht genommen   … [weiterlesen]