
In einem Beschluss vom 5. November 2003 nimmt das OVG Münster dazu Stellung, unter welchen Voraussetzungen ein Hund als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LHundG einzustufen ist (5 B 1996/03):
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Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht
von Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid

In einem Beschluss vom 5. November 2003 nimmt das OVG Münster dazu Stellung, unter welchen Voraussetzungen ein Hund als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LHundG einzustufen ist (5 B 1996/03):
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Das besondere Verwaltungsrecht regelt die speziellen Sachbereiche eines behördlichen Handelns. Beispielhaft können hier das Abfallrecht, das Abgabenrecht, das Abwasserrecht, das Asylrecht, das Ausländerrecht, das öffentliche Baurecht, das Beamtenrecht, das Gaststättenrecht, das Gewerberecht, das Hundrecht, das Kommunalrecht, … genannt werden. Eine Systematisierung fällt schwer. Es kann zwischen Bundes-, Landes- und Gemeinderecht unterschieden werden. In vielen Bereichen … [weiterlesen]